sitznahme im Gebiet der Genossame / Korporation die Möglichkeit einesVerbots, Mitglied in mehreren Genossamen zu sein, erwähnt wurde (VGE938/04 vom 10. August 2005, Erw. 4.6.2 m.H. auf R. Schweizer, Bürgerrechtund Korporation, Zeitschrift für Zivilstandswesen, ZZW, 1989,S. 334). Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 80 E. 4.3.5 ausdrücklichauf diese Erwägungen verwiesen und festgehalten, dass es sachgerechteKriterien gibt, die es den Genossamen und Korporationen weiterhin ermöglichen,ihre wirtschaftlichen und kulturellen Zwecke zu verfolgen.Der Regierungsrat hat in seinem Kreisschreiben betreffend Aufnahmeins Bürgerrecht der Korporationen und Genossamen (RRB Nr. 1548 vom14. November 2006) festgehalten (Ziff. 3.2.4):Statutarisch sollen auch (horizontale) Doppel- bzw. Mehrfachbürgerschaftenausgeschlossen werden, wo sie nicht erwünscht sind,wobei sich die Betroffenen im Sinne eines Wahlrechts für eineMitgliedschaft entscheiden könnten. Bei Allmeind- und Talkorporationen(OAK und z.B. Genossame <strong>Schwyz</strong>) sind (vertikale) Doppelmitgliedschaftenhingegen üblich und auch erwünscht. Auchgegen solche Regelungen bestehen keine Bedenken.B 16.1Im Genehmigungsbeschluss der Statutenrevision der Genossame X.(RRB Nr. 224 vom 11. März 2008) hielt der Regierungsrat fest, dassgegen das Verbot der Doppelmitgliedschaft (mit Ausnahme der Mitgliedschaftbei der Korporation X. und der OAK) nichts einzuwenden sei.4.2 Es besteht vorliegend kein Anlass, von der dargelegten Rechtsprechungabzuweichen. Im Rahmen der autonomen Ausgestaltung ihrerSatzungen ist es den Genossamen und Korporationen grundsätzlich nichtverwehrt, die Zugehörigkeit davon abhängig zu machen, dass keine Mitgliedschaftzu einer anderen Korporation / Genossame besteht. Das Verbotder Doppel- bzw. Mehrfachmitgliedschaft an sich stellt keineRechtsungleichheit dar. Es betrifft grundsätzlich sämtliche Gesuchstellerunabhängig von ihrem Geschlecht und unabhängig von anderen persönlichenMerkmalen. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen daraufhingewiesen werden, dass auch übergeordnete öffentlichrechtliche Körperschaftendas Verbot der Doppelbürgerschaft kennen. So war nachSchweizerischem Recht bis Ende 1991 der Erwerb des CH-Bürgerrechtsgrundsätzlich vom Verzicht auf die frühere Staatsangehörigkeit abhängig.Seitdem ist nach schweizerischem Recht die doppelte Staatsangehörigkeitzwar keinen Einschränkungen mehr unterworfen, viele ausländischeRechtsordnungen (z.B. Österreich, gewisse skandinavische Länder usw.)erlauben jedoch weiterhin die Doppelbürgerschaft nicht und sehen vor,dass bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit die frühereStaatsangehörigkeit verloren geht (vgl. Schaffhauser, in: Thürer,115
B 16.1Hrsg., Verfassungsrecht der Schweiz, § 19 Rz 26; Pulver, Zürcher Kommentarzum Partnerschaftsgesetz, S. 550).(…).4.4.1 Umstritten ist des Weiteren die Zulässigkeit der statutarischenBestimmung, wonach nicht nur eine bestehende Mitgliedschaft in eineranderen Genossame / Korporation ein Aufnahmehinderungsgrund darstellt,sondern auch eine frühere und nicht mehr bestehende Mitgliedschaftin einer anderen Genossame / Korporation die Aufnahme in dieGenossame X. ausschliesst.4.4.4 Wie bereits erwähnt, ist die Einführung des Verbots der Doppelbzw.Mehrfachmitgliedschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden. Fraglichist jedoch die Rechtmässigkeit der Einschränkung des Wahlrechts inden Statuten in dem Sinn, dass es Personen, welche von einem Genossenbürgerabstammen und auch die weiteren Mitgliedschaftsvoraussetzungenerfüllen, verwehrt ist, in die Genossame aufgenommen zu werden,wenn sie (in einem früheren Zeitraum) Mitglied in einer anderenGenossame / Korporation waren. Diesen Personen steht ein Wahlrechtnicht zu, d.h. auch wenn sie die Mitgliedschaft in einer anderen Genossame/ Korporation aufgeben und sich dieser Rechte entäussern, wird esihnen verwehrt, in die Genossame X. aufgenommen zu werden.Wie bereits erwähnt, wird aus Art. 8 BV nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatzabgeleitet. Ein Erlass verletzt demnach den Grundsatzder Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für dieein vernünftiger und sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissennach Regelungszweck nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungenunterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE132 I 74 E. 4.a m.H.). Die statutarische Regelung von Art. 2.3 lit. cführt insofern zu einer Ungleichbehandlung zwischen Nachkommen vonMitgliedern, als denjenigen Nachkommen, welche im Zeitpunkt der Statutenänderungnicht oder noch nicht Mitglied in einer anderen Genossame/ Korporation waren, ein Wahlrecht zusteht, während Personen, welchebereits über eine Mitgliedschaft verfügen, kein Wahlrecht mehr zusteht.Ihnen ist bei vorbestehender Mitgliedschaft in einer Körperschaftim Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB eine Aufnahme vollständig verwehrt, sodass auch eine frühere (und nicht mehr bestehende) Mitgliedschaft beieiner solchen Körperschaft ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme indie Genossame X. darstellt. Für eine solche Ungleichbehandlung derNachkommen der Genossenbürgerinnen und Genossenbürger ist einesachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass derAusschlussgrund einer vorbestehenden Mitgliedschaft in einer Genossa-116
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10. Raumplanung10.1 Zulässigkeit e
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