10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B 16.1Hrsg., Verfassungsrecht der Schweiz, § 19 Rz 26; Pulver, Zürcher Kommentarzum Partnerschaftsgesetz, S. 550).(…).4.4.1 Umstritten ist des Weiteren die Zulässigkeit der statutarischenBestimmung, wonach nicht nur eine bestehende Mitgliedschaft in eineranderen Genossame / Korporation ein Aufnahmehinderungsgrund darstellt,sondern auch eine frühere und nicht mehr bestehende Mitgliedschaftin einer anderen Genossame / Korporation die Aufnahme in dieGenossame X. ausschliesst.4.4.4 Wie bereits erwähnt, ist die Einführung des Verbots der Doppelbzw.Mehrfachmitgliedschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden. Fraglichist jedoch die Rechtmässigkeit der Einschränkung des Wahlrechts inden Statuten in dem Sinn, dass es Personen, welche von einem Genossenbürgerabstammen und auch die weiteren Mitgliedschaftsvoraussetzungenerfüllen, verwehrt ist, in die Genossame aufgenommen zu werden,wenn sie (in einem früheren Zeitraum) Mitglied in einer anderenGenossame / Korporation waren. Diesen Personen steht ein Wahlrechtnicht zu, d.h. auch wenn sie die Mitgliedschaft in einer anderen Genossame/ Korporation aufgeben und sich dieser Rechte entäussern, wird esihnen verwehrt, in die Genossame X. aufgenommen zu werden.Wie bereits erwähnt, wird aus Art. 8 BV nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatzabgeleitet. Ein Erlass verletzt demnach den Grundsatzder Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für dieein vernünftiger und sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissennach Regelungszweck nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungenunterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE132 I 74 E. 4.a m.H.). Die statutarische Regelung von Art. 2.3 lit. cführt insofern zu einer Ungleichbehandlung zwischen Nachkommen vonMitgliedern, als denjenigen Nachkommen, welche im Zeitpunkt der Statutenänderungnicht oder noch nicht Mitglied in einer anderen Genossame/ Korporation waren, ein Wahlrecht zusteht, während Personen, welchebereits über eine Mitgliedschaft verfügen, kein Wahlrecht mehr zusteht.Ihnen ist bei vorbestehender Mitgliedschaft in einer Körperschaftim Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB eine Aufnahme vollständig verwehrt, sodass auch eine frühere (und nicht mehr bestehende) Mitgliedschaft beieiner solchen Körperschaft ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme indie Genossame X. darstellt. Für eine solche Ungleichbehandlung derNachkommen der Genossenbürgerinnen und Genossenbürger ist einesachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass derAusschlussgrund einer vorbestehenden Mitgliedschaft in einer Genossa-116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!