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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 16.1Nachbarkanton lebende Ausländerin Y einen Kantonswechsel vornehmenund (vorübergehend) bei X einziehen konnte.(VGE III <strong>2009</strong> 7 vom 8. April <strong>2009</strong>).16. ZGB und EG ZGB16.1 Aufnahme in eine Genossame- Verbot der Doppel- bzw. Mehrfachmitgliedschaft in den Statuten istrechtmässig (Erw. 4.1 – 4.2).- Statutarische Bestimmung, wonach auch eine frühere, nicht mehrbestehende Mitgliedschaft in einer anderen Korporation oder Genossameeinen Aufnahmehinderungsgrund darstellt, ist unzulässig(Erw. 4.4.1 ff.).Aus den Erwägungen:4.1 Es stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtmässigkeit desVerbots der Doppel- bzw. Mehrfachmitgliedschaft gemäss Art. 2.3 lit. cder revidierten Statuten der Genossame X.Die Autonomie der Genossamen und Korporationen ergibt sich aus§ 13 der Kantonsverfassung (KV, SR<strong>SZ</strong> 100.000). Danach gewährleistetdie Verfassung die Unverletzlichkeit des Eigentums. Jedem Bezirk, jederGemeinde sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auchdie Verwaltung und die Befugnis, die Art und Weise der Benutzung undder Verwaltung ihrer selbst zu bestimmen, gesichert. § 13 KV berechtigtdie Korporationen jedoch nicht, gegen verfassungsmässige Rechte zuverstossen. Die Autonomie der Korporationen ist nicht absolut und siewird sowohl durch übergeordnetes kantonales wie auch durch Bundesrechtbeschränkt (VGE 938/04 vom 10. August 2005, Erw. 4.6.2; BGE125 III 213). Im Rahmen der Beurteilung der Zugehörigkeit von Nachkommenweiblicher Mitglieder einer Korporation / Genossame (VGE938/04 und 838/05 vom 10. August 2005) hat das Verwaltungsgerichtanerkannt, dass die Beschränkung der Zulassungskriterien allein auf dieAbstammung zu einer Vergrösserung der Mitgliederzahl führen wird. Eswurde jedoch darauf hingewiesen, dass durchaus nichtgeschlechtsspezifischeund verfassungskonforme Differenzierungen denkbar seien, welcheeiner allzu grossen Zersplitterung entgegenwirkten, wobei neben derVerknüpfung der Mitwirkungs- und Nutzungsberechtigung mit der Wohn-114

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