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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 11.1Architektenhonorar für das Mehrzweckgebäude mit Fr. 270'000.-- (inkl.MWSt) berechnet wurde, derweil alsdann bei der Wahl des Verfahrenszur Beschaffung der Architekturdienstleistungen für das gleiche Gebäudeargumentiert würde, effektiv sei das Architekturhonorar tiefer bzw. unterFr. 250'000.-- anzusetzen (vgl. auch vorinstanzliche Vernehmlassung,wonach von einer Honorarofferte von unter Fr. 237'000.-- [10%] ausgegangenwerde). Vielmehr ist die Vorinstanz bei der Wahl der Verfahrensartzur Beschaffung der planerischen Dienstleistungen auf diejenigeKostenschätzung zu behaften, welche sie gegenüber den Stimmbürgerinnenund Stimmbürgern bei der Einholung des Verpflichtungskreditsfür das Vorhaben verwendet hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wiehier - der Verpflichtungskredit erst vor kurzem eingeholt wurde (Urnenabstimmungvom 30. November 2008) und nicht ersichtlich ist, dassbeim geplanten Mehrzweckgebäude zwischenzeitlich eine Redimensionierungvorgenommen wurde bzw. nun nur noch ein kleineres Vorhabenrealisiert werden sollte (was gegenüber dem im Verpflichtungskredit umschriebenenVorhaben ein „Minus“ darstellen würde).3.5 Zusammenfassend verhält es sich so, dass die Vorinstanz bei derAusschreibung für die Planerdienstleistungen für das Mehrzweckgebäude(Los B) von der bei der Einholung des Verpflichtungskredites ermitteltenKostenschätzung abgewichen und eine neue Kostenschätzung verwendethat, obwohl weder wesentliche Änderungen geltend gemacht werden,noch eine Verkleinerung des Vorhabens ersichtlich wäre. Bei dieserSachlage hätte die Vorinstanz bei der Wahl der Verfahrensart korrekterweisedie ursprüngliche, gegenüber den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgernverwendete (höhere) Kostenschätzung anwenden müssen, diesumso mehr als rechtsprechungsgemäss nicht zu knapp kalkuliert werdendarf und sich die Behörde eher an die obere Bandbreite der Schätzungzu halten haben (vgl. oben, Erwägung 3.2.3).Soweit die Vorinstanz von Fr. 237'000.-- ausgeht, liegt dieser Schätzwertzudem im Grenzbereich des Schwellenwertes, so dass sich auch ausdieser Sicht das qualifiziertere Verfahren aufgedrängt hätte (Erw. 3.2.3).Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juli<strong>2009</strong> argumentiert, dass die im Teil B als Ausgangslage erwähnte Summevon Fr. 2.37 Mio. nach der SIA Honorarordnung 102 zu einem Honorarvon etwa Fr.400'000.-- führe. Nach der gerichtlichen Aufforderungvom 17. August <strong>2009</strong>, die (vom Beschwerdeführer) geschätzte Honorarsummevon Fr. 400'000.-- nachvollziehbar zu begründen, führte derBeschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. August <strong>2009</strong> (unter Hinweisauf die verwendeten Parameter wie Schwierigkeitsgrad, Baukategorieetc.) u.a. aus, dass unter Berücksichtigung des für die Bearbeitungangebotenen Stundenansatzes des Planungsteams von Fr. 120.-- ein112

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