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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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3.4.3 Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August <strong>2009</strong> wurde dieVorinstanz aufgefordert zu erläutern, welche der oben unter Ziffer 3.4.2aufgeführten Honorarpositionen von Fr. 25'000 (Vorbereitungsarbeiten),Fr. 380'000.-- (Gebäude), Fr. 20'000.-- (Betriebseinrichtungen) undFr. 20'000.-- (Umgebung) die hier in Frage stehenden Architekturleistungenfür das Los B betreffen. In der Antwort vom 1. September <strong>2009</strong>äusserte sich die Vorinstanz zu den angegebenen Honorarpositionen wiefolgt:In den ermittelten Kosten für das Mehrzweckgebäude sind folgendeHonorarpositionen vorgesehen, welche wie folgt verteilt werden:1. Vorbereitungsarbeiten Fr. 25'000.00 Ingenieur2. Gebäude Fr. 380'000.00 Alle Planer3. Betriebseinrichtungen Fr. 20'000.00 Einzelne Spezialisten4. Umgebung Fr. 20'000.00 UmgebungsgestalterDie vorliegend relevante Position für die Planung des Gebäudesim Betrag von Fr. 380'000.-- verteilt sich wie folgt aufdie einzelnen Planer:Fr. 40'000.00 IngenieurFr. 40'000.00 HeizungslüftungsplanungFr. 30'000.00 ElektroplanungFr. 270'000.00 ArchitektDer Beitrag für den Architekten von total Fr. 270'000.00 ergibtsich aus dem eigentlichen Honorar von Fr. 250'000.00 zuzüglichMWST (CHF 18'750.00). Hierbei ist immer noch zu berücksichtigen,dass die Honorarpositionen in dieser Höhe in Hinblick aufdie Gemeindeversammlung und damit bewusst grosszügig veranschlagtwurden, damit die bewilligten Kosten hernach möglichstnicht überschritten werden.B 11.13.4.4 Aus diesen vorstehenden Angaben ergibt sich unmissverständlich,dass die Vorinstanz bei der Einholung des Verpflichtungskreditesauf eine Kostenschätzung abstellte, bei welcher die reinen Gebäudekostenfür das Mehrzweckgebäude mit Fr. 2'670'000.-- berücksichtigt wurden(was bei einer Kubatur von 7'120.5 m3 [vgl. …] einem Kubikmeterpreisvon Fr. 374.97 entspräche). In diesen reinen Gebäudekostensind gemäss dieser Kostenschätzung insgesamt Honorarkosten vonFr. 380'000.-- enthalten, welche im Umfange von Fr. 270'000.-- (inkl.MWSt) dem Architekten zugeordnet werden. Es würde nun auf einenunzulässigen Methodendualismus hinauslaufen, wenn bei der Einholungdes Verpflichtungskredites gegenüber den Stimmbürgerinnen undStimmbürgern eine Kostenschätzung präsentiert wird, in welcher das111

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