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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 11.1148 vom 28. Juli <strong>2009</strong>, Erw. 3.3). Damit in Einklang stehen auch dieAusführungen des ehemaligen Justizdepartements im Kreisschreibenzum neuen Beschaffungsrecht vom 1. März 2005, wo in Ziffer 5.3 ausgeführtwird, dass der Wert einer Beschaffung zu Beginn eines Verfahrensmittels Schätzung ermittelt werden muss. Ist eine solche sachlichvertretbar, so ist das Verfahren auf der einmal eingeschlagenen Linie zueinem Abschluss zu bringen (siehe noch nachfolgend, Ziff. 3.3). Zeigtsich indessen, dass eine Kostenschätzung von allem Anfang an eindeutigfalsch war, ist es angezeigt, eine Submission zu wiederholen. Um dies zuvermeiden drängt es sich auf, im Grenzbereich besonders sorgfältig zurechnen und insbesondere im Zweifelsfall das qualifiziertere Verfahrenzu wählen. Massgebend bei der Berechnung des Schwellenwertes istgrundsätzlich die einzelne Beschaffung. Dabei darf ein Auftrag nicht inder Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungenzu umgehen (vgl. § 2 Abs. 2 VIVöB).(…).3.4.1 In den Ausschreibungsunterlagen hat die Vorinstanz die Gesamtkostenfür das Mehrzweckgebäude (ohne Vorbereitungsarbeiten undUmgebung) auf Fr. 3'280'000.-- veranschlagt. Davon hat sie zur Ermittlungder „aufwandbestimmenden Baukosten“ diverse Positionen im Gesamtbetragvon Fr. 910'000.-- ausgeklammert, welche bei der Ermittlungdes Honorars für den Architekten nicht angerechnet werden sollen.Diese Positionen umfassen u.a. Honorare für an der Projektierung undAusführung mitwirkende Spezialisten, die MWST auf Unternehmer- undLieferantenrechnungen, der Erwerb von Grund und Rechten, Versicherungsprämien,Ausgaben für Feiern (Grundsteinlegung) etc. Die entsprechendbereinigte anrechenbare Baukostenschätzung für das Mehrzweckgebäude(ohne Vorbereitungsarbeiten und Umgebung) beträgt gemässZiffer 3.2 in fine der Ausschreibungsunterlagen Fr. 2'370'000.-- (vgl.…).3.4.2 Demgegenüber wurde in der Kostenzusammenstellung vom 19.August 2008 der die Vorinstanz beratenden Fachbüros (…) die Kostenschätzungfür das Mehrzweckgebäude nach BKP (Baukostenplan) wiefolgt vorgenommen (vgl. …): (…).(Total Kostenschätzung, d.h. Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Betriebseinrichtungen,Umgebung und Baunebenkosten = Fr. 3’530'000.–).Diese Kostenschätzung diente gemäss den vorliegenden Unterlagen auchder Ermittlung der Gesamtanlagekosten von Fr. 11'500'000.--, welcheim Bericht und Antrag an die beratende Gemeindeversammlung vom 22.Oktober 2008 enthalten sind (vgl. …).110

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