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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 11.111. Arbeitsvergebung (Submission)11.1 Verfahrenswahl / Auftragswert- Beim für den Schwellenwert bzw. die Verfahrenswahl massgebendenprospektiv zu schätzenden Auftragswert darf nicht zu knapp kalkuliertwerden.Aus den Erwägungen:3.2.1 Im konkreten Fall geht es um planerische, von einem Architektenzu erbringende Dienstleistungen für eine Gemeinde. Diese Dienstleistungenumfassen gemäss der Umschreibung des Leistungsumfangs inZiffer 3.3 der Ausschreibungsunterlagen namentlich die Projektierung,die Ausschreibung und Begleitung der Ausführung des Mehrzweckgebäudesfür den Freizeitpark (vgl. …).3.2.2 Derartige Dienstleistungen können für den Bereich unterFr. 150'000.-- im Nicht-Staatsvertragsbereich freihändig und im Bereichzwischen Fr. 150'000.-- bis unter Fr. 250'000.-- im Einladungsverfahrenvergeben werden. Ab Fr. 250'000.-- ist das offene/selektive Verfahrenerforderlich (Anhang 2 zu IVöB). Anzufügen ist, dass die Unterstellungunter den Staatsvertragsbereich u.a. dann erforderlich wäre, wennder Schwellenwert gemäss Anhang 1 IVöB erreicht würde (bei Dienstleistungenbeträgt er Fr. 383'000.--, vgl. auch ABl Nr. 49 vom 5. Dezember2008, S. 2544). Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertesnicht berücksichtigt (vgl. Art. 7 Abs. 1ter IVöB und § 2Abs. 1 VIVöB). Werden mehrere gleichartige Aufträge vergeben oder wirdein Auftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge unterteilt, gilt als Auftragswertder Gesamtwert für die Zeitdauer von zwölf Monaten (vgl. § 4Abs. 1 VIVöB).3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Höhe des Wertes des zu vergebendenAuftrags von den Behörden im Voraus gestützt auf eine Schätzungder mutmaslichen Kosten festzuhalten. Dies hat deshalb im Vorauszu geschehen, damit die Vergabebehörde die richtige Verfahrensart wählenkann. Um die Bestimmungen über die Schwellenwerte einzuhalten,darf nicht zu knapp kalkuliert werden und hat sich die Behörde eher andie obere Bandbreite der Schätzung zu halten (vgl. Galli/Moser/Lang/Clerc,Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl.,2007,Rz. 183 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Zwischenbescheid III <strong>2009</strong>109

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