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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.9zungszeiten, des Ballsportverbotes an Sonn- und Feiertagen sowie desGlas- und Alkoholverbotes beinhaltet (…). Für jede Zuwiderhandlungwird eine Busse von Fr. 500.-- angedroht. Gestützt auf diese Massnahmenist die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen bei strikter Überwachungund strafrechtlicher Verfolgung im Widerhandlungsfalle realistisch.Sollte dies nicht der Fall sein, sind verschärfte Massnahmen zuprüfen (z.Bsp. indivduelle Betretungsverbote). Falls auch verschärfteMassnahmen nicht in rechtsgenüglicher Weise greifen sollten, käme derGemeinderat nicht umhin, als ultima ratio ein generelles Betretungs- undNutzungsverbot an Sonn- und Feiertagen in Betracht zu ziehen.3.4.4 Der Umstand, dass das fragliche Areal an den Werktagen (Montagbis Freitag) über die Mittagszeit und nach Schulschluss in den späterenAbend hinein bis max. 22.00 Uhr ohne Nutzungseinschränkung (bisauf das Glas- und Alkoholverbot) zugänglich ist, hat bei objektiver Betrachtungsweisekeine erheblichen Störungen zur Folge. Dies gilt auchfür die Samstage, an welchen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr die Benutzungerlaubt wird. Es ist hier einerseits das geringere Ruhebedürfnis zubeachten (siehe oben Erw. 2.3/2.4, 3.4.1). An Samstagen wird mit reduziertenNutzungszeiten (zwei Stunden späterer Nutzgungsbeginn und vierStunden früheres Nutzungsende) dem Umstand, dass es sich für diemeisten Bewohner um keinen (beruflichen) Arbeitstag handelt, angemessenRechnung getragen. Anderseits sind Abende und Samstage für sportlicheFreizeitaktivitäten besonders gut geeignet. Dass sich Jugendlicheund Erwachsene sportlich betätigen, wird in Kenntnis der notorischenBewegungsarmut durch die öffentliche Hand im Rahmen des Zulässigenund in Beachtung ihres Ermessenspielraumes (Walker, a.a.O., S. 84) zuRecht gefördert oder zumindest nicht unterbunden.3.4.5 Dass rein rechnerisch ausserhalb des Schulbetriebes eine erheblicheAnzahl von Stunden für die sekundäre Nutzung zur Verfügungsteht, gebietet aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine zusätzlicheBeschränkung im Sinne des Beschwerdeantrages. Dies umso mehr nicht,als die faktische Verfügbarkeit aus Gründen des Wetters, der fehlendenFlutlichtanlage und der Jahreszeiten erheblich eingeschränkt ist. Unerheblichist bei der vorliegenden Sachlage auch, wie bzw. dass die Aussenanlagenals Sport- und Freizeitanlagen bezeichnet werden.(VGE III <strong>2009</strong> 190 vom 22. Dezember <strong>2009</strong>).108

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