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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.93.4 Umstritten und Verfahrensgegenstand sind im vorliegenden Fallnur die Betriebs- bzw. Benutzungszeiten (die Beschwerdeführer verlangeneine Reduzierung der Benutzungszeiten auf Montag bis Freitag von8 Uhr bis 19 Uhr; gemäss angefochtenem Beschluss wurden die defektenGitter zwischenzeitlich ersetzt; anstelle von Kunststoffmatten werdenSichtschutznetze angebracht).3.4.1 Wie bereits dargelegt, dürfen die Aussenanlagen und dabei insbesondereder Kunstrasenplatz des Schulhauses … in raumplanungsundbaurechtlicher Hinsicht (Erw. 1.3 und 2.1) nicht nur dem Schulbetrieb(primär), sondern auch der breiteren Öffentlichkeit (sekundär) dienen.Das Ruhebedürfnis der Bewohner der angrenzenden Wohnzonesteht an Sonn- und Feiertagen im Vordergrund, weniger indes an Abenden(bis max. 22.00 Uhr), über die Mittagszeit sowie an Samstagen (bisca. 18.00 Uhr). Während den üblichen Arbeitszeiten ist das Ruhebedürfnisaufgrund der angrenzenden Lage an die öffentliche Zone (Erw.2.3) und der übrigen Lärmvorbelastung (z.Bsp. Quartierverkehr) dagegennicht besonders ausgeprägt (Erw. 2.3 / 2.4).3.4.2 Bei dieser Ausgangslage besteht somit kein Anlass, im Sinne derVorsorge die ausserschulischen Freizeitaktivitäten unbesehen davon, obeine erhebliche Störung vorliegt oder nicht, zu begrenzen. Dass durchdie öffentliche ausserschulische Nutzung auch auswärtige Personenprofitieren können, ist nicht zu vermeiden. Es kann deswegen nichtleichthin das kommunale Nutzungsbedürfnis verneint werden, zumaldavon auszugehen ist, dass zwischen den verschiedenen kommunalenSport- und Freizeitanlagen in der Region faktisch auch ein gewisser Ausgleichstattfindet.3.4.3 Wie der Lärmbericht vom 8. Mai <strong>2009</strong> nachvollziehbar feststellt,treten störende Lärmimmissionen vor allem beim Fussballspielen auf.Die vom Spielverlauf geprägten impulsartig auftretenden hohen Lärmpegelkönnen bei einem hohen Ruhebedürfnis bei objektiver Betrachtungsweiseerheblich stören. Wenn nun der Gemeinderat an Sonn- und Feiertagenauf dem ganzen Areal Ballsportarten untersagt, trägt er in lärmschutzrechtlicherSicht dem Ruhebedürfnis genügend Rechnung. Zuberücksichtigen ist dabei auch das generelle Glas- und Alkoholverbot.Damit diese Einschränkungen nicht zur Farce verkommen, sind griffigeKontroll- und Durchsetzungsmassnahmen anzuordnen. Im angefochtenenBeschluss wird die Beschilderung mit den Benutzungszeiten sowie dieÜberwachung durch eine private Sicherheitsfirma verfügt. Zudem hat derzuständige Einzelrichter am 14. Juli <strong>2009</strong> ein allgemeines privatrechtlichesVerbot verfügt, welches die Einhaltung der beschränkten Benüt-107

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