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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.9trieb notwendige Mass hinausgingen. Der Rasenplatz sei ein Spiel- undSportplatz einer Schulanlage und nicht eine Sportanlage. Im Lärmgutachtenwerde klar festgehalten, dass der Lärm "erheblich störend" wirke.Absurd sei die Argumentation, dass "analoge" Grenzwerte, wie sie "fürStrassenverkehr und Eisenbahnen" gelten würden, wohl eingehalten werdenkönnten. Eine völlige Farce sei die Beschränkung der Nutzungsart anSonn- und Feiertagen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG seien die Emissionenauf das betrieblich mögliche Mass zu beschränken. Selbst mit der vonden Beschwerdeführern vorgeschlagenen Betriebsdauer von fast 2’900Stunden pro Jahr werde das für den Schulbetrieb notwendige Mass umüber 1’100 Stunden überschritten. Es bleibe daher auch so noch genügendRaum für eine ausserschulische Freizeitnutzung der Anlage. Eswerde grundsätzlich bestritten, dass ein überwiegendes Interesse daranbestehen soll, „für überwiegend auswärtige Jugendliche und junge ErwachsenePlätze zur Verfügung zu stellen, auf welchen sich diese sportlichbetätigen können.“3.2.1 Gemäss Art. 11 USG wird Lärm - wie auch andere Umweltbelastungen- durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1; Emissionsbegrenzungen).Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sindEmissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als diestechnisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2;erste Stufe: Vorsorgeprinzip). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft,wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Wirkungen unterBerücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oderlästig werden (Abs. 3; zweite Stufe: verschärfte Emissionsbegrenzung).Emissionsbegrenzungen werden u.a. durch den Erlass von Betriebsvorschrifteneingeschränkt (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Soweit das Verordnungsrechthinsichtlich der Begrenzungen nichts vorsieht, sind dieseunmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz zu verfügen (Art. 12Abs. 2 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungenlegt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest(Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen,dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionenunterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefindennicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die Vollzugsbehörde (Gemeinderatgemäss Art. 36 Abs. 3 lit. a Kantonale Verordnung zum Bundesgesetzüber den Umweltschutz, VoUSG, SR<strong>SZ</strong> 711.111) ermittelt die Aussenlärmimmissionenortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an,wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerteüberschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist(Art. 36 Abs. 1 LSV). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Voll-104

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