10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B 8.9lichen und jungen Erwachsenen weitverbreitet anzutreffenden Bewegungsarmut.Abgesehen davon sollte die Zugänglichkeit von öffentlichemRaum nicht ohne Not eingeschränkt werden.2.2 Die fraglichen Aussenanlagen werden von den Wohnzonen W2und W3 umgeben. In diesen Wohnzonen sollen ruhige und gesundeWohnverhältnisse gewährleistet werden, weshalb nur nichtstörendeDienstleistungs- und Gewerbebetriebe zugelassen sind (Art. 90 BauR).Wie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind die Wohnzonender Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeordnet (Art. 43 Abs. 1 lit. bLSV, Art. 37 f.BauR).2.3 Anwohner der an die Zone für öffentliche Bauten und Anlage grenzendenWohnzonen haben mehr Immissionen zu erdulden als die übrigenBewohner in den Wohnzonen. Die bestimmungsgemässe öffentliche Nutzungdarf durch die Rücksichtnahme auf die Wohnzone nicht verunmöglichtoder sehr stark erschwert werden. Die Beschränkungen der öffentlichenZonen haben sich vor allem auf vermeidbare Immissionen zu konzentrieren(Daniel Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,S. 107). Im Grenzbereich zu Wohnzonen sind Immissionen einerMischzone zumutbar (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz desKantons Bern, Art. 24 N 33, mit speziellem Hinweis auf Freizeitanlagen).In Mischzonen besteht das Ruhebedürfnis der Bewohner/innen vorallem an Sonn- und Feiertagen in ausgeprägter Weise und ist zu respektieren.Das Verwaltungsgericht hat beispielsweise den Betrieb einerSelbstbedienungs-Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen als nichtzonenkonform qualifiziert, gleichzeitig aber für Montag bis und mitSamstag tägliche Betriebszeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr als zonenkonformakzeptiert (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2007, B 8.6).2.4 Indem der Gemeinderat die Benutzungszeiten von Montag bisFreitag von 08.00 bis 22.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagenvon 10.00 bis 18.00 Uhr festsetzt und gleichzeitig ein generellesGlas- und Alkoholverbot erlässt sowie an Sonn- und Feiertagen auf demganzen Areal die (lärmintensiven) Ballsportarten untersagt (siehe hiezuauch hinten Erw. 3.4.3), berücksichtigt er einerseits die bestimmungsgemässedoppelte öffentliche Nutzung und anderseits setzt er die erforderlichenRahmenbedingungen, damit vermeidbare Immissionen ausbleiben.Die Zonenkonformität ist deshalb im Lichte der hier umstrittenenBenützungsvorschriften zu bejahen.3.1 In umweltschutzrechtlicher Hinsicht bemängeln die Beschwerdeführer,dass die Betriebszeiten im Übermass über das für den Schulbe-103

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!