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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.93.2 An der vorstehenden Beurteilung vermögen anderslautende Vorbringender Parteien nichts zu ändern. Hinsichtlich der grundsätzlichengemeinderätlichen Zuständigkeit und dem punktuellen Aufsichts- undEingriffsrecht des Regierungsrates besteht kein Anlass, von der bisherigenRechtsprechung abzuweichen. Dazu gibt weder die kantonale NaturundHeimatschutzverordnung Anlass, noch erweist sich eine Anpassungaus sachlichen Gründen für gerechtfertigt. Der Hinweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong>1988, Nr. 6, ist unbehelflich, weil dort eben gerade die Gemeinde denAbbruch einer schützenswerten Baute befürwortete.Soweit das Baubewilligungs- bzw. Vorentscheidverfahren gemäss PBGoffen steht, ist dieses grundsätzlich das massgebliche Leitverfahren, inwelchem eigentümerverbindlich über die Schutzwürdigkeit und den allfälligenAbbruch zu entscheiden ist. Will man dies ändern, müsste derGesetzgeber vor allem ein förmliches Unterstellungs- und Entlassungsverfahrenmit entsprechendem Rechtsschutz vorsehen. Unbesehen davongilt es aber auch zu bedenken, dass in vielen Fällen die Frage der Abbruchbewilligungeng mit der Frage des Ersatzbaus bzw. dessen Qualitätzusammenhängt, so dass die Beurteilung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrenssachlich richtig und sinnvoll ist.(VGE III <strong>2009</strong> 70 vom 28. Juli <strong>2009</strong>).8.9 Zonenkonformität / Lärmschutz- Ausserschulische Freizeitaktivitäten in der Zone für öffentlichen Bautenund Anlagen auf einem Kunstrasenspielfeld einer Schulanlage.- Zonenkonformität (Erw. 2).- Lärmschutz (Erw. 3.1 – 3.4).Aus den Erwägungen:2. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, das Ausmass der ausserschulischenNutzung nehme raumplanungsrechtlich betrachtet zuwenigRücksicht auf die benachbarte Wohnzone. Diese (ausserschulische) Artder Nutzung vertrage sich mit der angrenzenden Wohnzone nicht.2.1 Die Aussenanlagen des Schulareals … befinden sich in der Zonefür öffentliche Bauten und Anlagen (…). Dass ausserhalb der Schulzeitdie schulischen Aussenanlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestelltwerden, widerspricht dem Zonenzweck nicht. Vielmehr ist es zulässigund zonenkonform, wenn das Schulareal auch als Ort der Begegnungund sportlichen Aktivitäten dient, zumal bei der heute unter den Jugend-102

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