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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.8casu vorsorgliche Massnahmen aufdrängen, wird weder geltend gemacht,noch ist ein solcher Handlungsbedarf aufgrund der vorliegenden Aktenerkennbar. Der Gemeinderat hat denn auch mit dem angefochtenen Beschlusskeine vorsorgliche Massnahme angeordnet.2.6.3 Für den in der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnungverlangten Objektschutz ist der Gemeinderat zuständig (§ 3 Abs. 1 NHV).Bei der Wahl der Schutzmassnahmen kommt dabei der Gemeinde eineerhebliche Entscheidungsfreiheit und somit ein geschützter Autonomiebereichzu. Der Regierungsrat darf und muss indes einschreiten, wennder Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen nicht trifft (§ 3 Abs. 2NHV). Will der Gemeinderat der Beseitigung eines schützenswertenBauwerkes (Abbruch) zustimmen, bedarf es zwingend einer Bewilligungdes Regierungsrates (§ 6 Abs. 1 NHV). Die erhebliche Entscheidungsfreiheitder Gemeinde ist in dieser Hinsicht massgeblich eingeschränkt.Zu ergänzen ist, dass der kommunale Gesetzgeber von der Baubewilligungsbehördedie Berücksichtigung der Aussagen des Inventars derschützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und des kantonalenOrtsbildinventars als wegleitende Projektierungs- und Entscheidungsgrundlagenverlangt (Art. 13 Abs. 3 und 44 Abs. 4 BauR). Die sachlicheZuständigkeit des Bauwerkschutzes liegt somit im Sinne des Koordinationsgebotesgebündelt bei der kommunalen Baubewilligungsbehörde. Dieentspricht auch dem kantonalen Planungs- und Baurecht (§§ 20, 57, 76PBG).3.1 Es steht somit fest, dass der Gemeinderat zum Erlass des hierangefochtenen Abbruchverbotes gestützt auf die kantonale Natur- undHeimatschutzverordnung zwar sachlich zuständig wäre, dass er in casudarüber aber im Rahmen des hängigen Baugesuchs zu befinden hat.Zulässig wäre allenfalls auch ein Abbruchverbot im Sinne einer vorsorglichenMassnahme (§ 5 NHV), eine solche vorsorgliche Massnahme wurdeindes nicht angeordnet und drängte sich offenkundig auch nicht auf(siehe oben Erw. 2.6.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang,dass das kommunale Baureglement den Abbruch von Bauten und Anlagengenerell der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 82 Abs. 1 zweiterSatz).Für das weitere Vorgehen ist somit, sofern die Bauherrschaft am hängigenBaubewilligungsgesuch festhält, das Baubewilligungsverfahrenfortzusetzen. Sollte auf dem Weg zur Entscheidfindung der Verhandlungswegbeschritten werden, empfiehlt es sich, nebst den zuständigenBehörden möglichst früh auch betroffene Drittparteien mit ein zu beziehen(siehe oben Erw. 2.5).101

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