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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.8finden (siehe auch unten Erw. 2.6.3 zweiter Abschnitt). Die §§ 1-5 regelnden Natur- und Heimatschutz, die §§ 6-9 den Schutz von Altertümernund Kunstdenkmälern. In der freien Natur befindliche Gegenstände,denen ein wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender Schönheitswertzukommt, geniessen den staatlichen Schutz. Der Schutz erstrecktsich u.a. auf Orts- und Landschaftsbilder sowie Aussichtspunkte(§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c). Es ist untersagt, die in § 1 genanntenObjekte ohne Bewilligung der zuständigen Behörde zu beseitigen, zuverunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie der Allgemeinheitzu entziehen. Demgemäss ist u.a. die Errichtung oder Veränderungvon Hoch- und Tiefbauten zu untersagen, wenn dadurch die in § 1 genanntenObjekte in ihrem Bestande bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinungbeeinträchtigt oder der Allgemeinheit entzogen würden (§ 2Abs. 1 und 2). Der Gemeinderat sorgt für den Schutz der in § 1 genanntenGegenstände und trifft die nach § 2 erforderlichen Verfügungen.Unterlässt der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen, so schreitetder Regierungsrat von sich aus ein (§ 3). Es ist auch untersagt, Bauwerke,an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denenein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrerWirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohneBewilligung des Regierungsrates zu beseitigen (§ 6 Abs. 1). Die §§ 3-5kommen entsprechend zur Anwendung. Der Regierungsrat ist ermächtigt,einen Fachmann zu bezeichnen, der im Vertragsverhältnis das Inventarder zu schützenden Gegenstände usw. führt, Gutachten verfasst undRatschläge erteilt (§ 9).Aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften, des Planungs- und Baurechtsund in Berücksichtigung der Rechtsprechung ergibt sich wasfolgt:2.6.2 Die Aufnahme eines Objektes im (nicht abschliessenden) kantonalenInventar der geschützten und schützenswerten Bauten (KIGBO) istnicht grundeigentümer-, sondern nur behördenverbindlich. Aufnahmeund Entlassung aus dem KIGBO stellen keine anfechtbaren Verfügungendar (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1984, Nr. 9; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, Nr. 8.5). Mithin kann auchüber die Inventarisierung grundsätzlich kein verbindliches Feststellungsverfahreninitiiert werden. Solange im konkreten Einzelfall das Baubewilligungsverfahrenbzw. das Vorentscheidverfahren gemäss PBG offensteht, kann ausserhalb dieser Verfahren unbesehen einer Inventarisierunggrundsätzlich auch kein Abbruchverbot gestützt auf die Natur- undHeimatschutzverordnung verfügt werden. Davon ausgenommen sind vorsorglicheMassnahmen in dringenden Fällen gemäss § 5 NHV (z.Bsp.wenn Anzeichen einer Gefährdung oder eines bevorstehenden Abbruchseiner geschützten oder schützenswerten Baute vorliegen). Dass sich in100

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