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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.8bewilligung auch nicht verweigert werden. Hingegen ist was folgt zu beachten:der benachbarte Beschwerdeführer macht im Baubewilligungsverfahrengeltend, dass der Gastgewerbebetrieb für ihn unzumutbareLärmimmissionen zur Folge habe. Seine schützenswerten Interessen aneiner rechtskonformen Gastgewerbebewilligung, insbesondere hinsichtlichder Öffnungszeiten, sind somit offenkundig gegeben, weshalb ihmals Baueinsprecher diese Bewilligung mit Anfechtungsmöglichkeit beimRegierungsrat durch den Bezirksrat zu eröffnen ist (siehe auch VGE848/02 vom 29. Mai 2002, Erw. 1 dd). In diesem Zusammenhang verstehtsich ohne weiteres, dass Dispositivziffer 3.7 des angefochtenenBeschlusses vom 26. Juni 2008 für die Inbetriebnahme eine rechtskräftigeErteilung der Gastgewerbebewilligung voraussetzt.(VGE III <strong>2009</strong> 22 vom 10. Juni <strong>2009</strong>).8.8 Kantonales Inventar geschützter und schützenswerter Bauten(KIGBO)- Rechtsnatur des Inventars und Zuständigkeiten (Erw. 2.6).- Das Baubewilligungs- und das Vorentscheidverfahren (§§ 77 ff., § 85Abs. 2 und 3 PBG) sind grundsätzlich die massgeblichen Verfahren fürdie Feststellung der Schützwürdigkeit eines Objektes bzw. der Zulässigkeiteines Objektabbruches (Erw. 3.1 – 3.2).Aus den Erwägungen:2.6 Unbesehen davon, dass sich das Hotelgebäude gar nicht mehr imKantonalen Inventar der geschützten und schützenswerten Bauten (KIG-BO) befindet (…), obwohl sich Kanton und Gemeinde nach wie vor fürdie Erhaltung des dorfseitigen Gebäudeteils aussprechen und konsequenterweisedie (behördenverbindliche) Wiederaufnahme die logischeKonsequenz sein müsste, verschafft die Inventarisierung im KIGBO bzw.die kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung dem Bauwilligengrundsätzlich keinen Anspruch auf ein parallel zum BaubewilligungsoderVorentscheidverfahren laufendes zusätzliches Feststellungsverfahrenbetreffend Schutzwürdigkeit bzw. Zulässigkeit eines Abbruches.2.6.1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig(Art. 78 Abs. 1 BV). Für den Kanton <strong>Schwyz</strong> sind die massgebendenVorschriften in der gestützt auf § 67 EGzZGB erlassenen kantonsrätlichenVerordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltungvon Altertümern und Kunstdenkmälern (NHV, SR<strong>SZ</strong> 720.110) zu99

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