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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.1A Zivil- und Strafgerichte 12. Zivilrecht2.1 Kinderanhörung- Kinder sind im Scheidungsverfahren ab dem 6. Altersjahr in der Regelim erstinstanzlichen Verfahren anzuhören (Erw. 2).- Die grundsätzliche Anhörungspflicht wird durch Parteiabsprache nichtaufgehoben (Erw. 3).- Die Kinderanhörung ist von Amtes wegen anzuordnen (Erw. 4).- Rechtsfolge unterbliebener Anhörung (Erw. 5).Aus den Erwägungen:2. Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB und Art. 12 UNKRK (SR 0.107) sindKinder zu Anordnungen, die sie betreffen, in geeigneter Weise durch dasGericht oder eine Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht dasAlter oder anderweitige wichtige Gründe dagegen sprechen, bzw. ihreMeinungsäusserungen dazu sind entsprechend ihrer Reife angemessenzu berücksichtigen (AJP 1999 1587 f.). Dass keine wichtigen Gründevorliegend gegen die Anhörung der acht bzw. rund sechs Jahre altenKinder sprachen, ist unbestritten geblieben und aufgrund der Akten auchnicht ersichtlich.Die Anhörung des Kindes dient dabei nicht nur der Sachverhaltsermittlungin eherechtlichen Verfahren, sondern ist Ausfluss der Persönlichkeitdes Kindes und ein höchstpersönliches Recht, das vom urteilsfähigenKind selbst wahrgenommen werden kann; gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung ist die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendetensechsten Altersjahr möglich und daher obligatorisch, wobei die Anhörunggrundsätzlich durch eine Gerichtsperson vorzunehmen ist (AJP2008 82 mit Hinweisen; BJM 2008 147 ff. E. 4).3. Die Vorinstanz macht geltend, die Regelung des Sorgerechts sei(erstinstanzlich) nicht umstritten gewesen. Dieser Umstand ist indesnicht erheblich, weil unter die Kinderbelange nicht nur das Sorgerecht,sondern auch der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) und die Unter-1Entscheide des <strong>Kantonsgericht</strong>s, sofern nicht anders gekennzeichnet; Publikationen ersterInstanzen sind am Schluss des jeweiligen Sachbereichs platziert.9

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