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Menschen, freien Zugang zu Bildungseinrichtungen haben sollen. <strong>Die</strong> Annehmbarkeit von<br />
Bildung zielt auf die Form und den Inhalt von Bildung. Sie soll „relevant, kulturell angemessen<br />
und hochwertig“ sein (Deutsches Institut für Menschenrechte 2005: 263). <strong>Die</strong> Pädagogik<br />
sowie die Inhalte, die Schulbücher und Unterricht vermitteln, sollen Kinder und Jugendliche in<br />
der Entwicklung ihrer Persönlichkeit fördern. Form und Inhalt von Bildung sollen sich an den<br />
Lebenslagen der Kinder orientieren. Unterrichtshilfen sollen keine falschen oder überholten<br />
Informationen enthalten. In einem engen Zusammenhang mit der Forderung der<br />
Annehmbarkeit steht auch die Adaptierbarkeit der Bildung. Sie muss sich an die<br />
„Erfordernisse sich verändernden Gesellschaften und Gemeinwesen“ anpassen (ebd.). Wenn<br />
sich die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen ändern, dann muss sich das<br />
Bildungssystem darauf einstellen.<br />
Das Recht auf Bildung schließt damit nicht nur Zugangsrechte mit ein, sondern mit der<br />
Forderung nach Annehmbarkeit und Adaptierbarkeit ebenso Rechte in der Bildung sowie<br />
Rechte durch Bildung (Tomasevski 2001: 12).<br />
1.3 Freiheit vor Diskriminierung in der Bildung<br />
Aus den Menschenrechten lässt sich ein Bildungsbegriff ableiten, der nicht funktionalistisch<br />
ist, also nicht nur auf bestimmte vom Arbeitsmarkt gefragte Kompetenzen zielt, sondern<br />
darauf, dass Menschen ihre Umwelt gestalten. Im Zentrum steht die Idee von einer Bildung,<br />
die Teilhabe ermöglicht.<br />
Mit der Ratifizierung u.a. des UN-Sozialpakts hat sich Deutschland die Verpflichtung auferlegt,<br />
das Gebot der Diskriminierungsfreiheit in der Bildung umzusetzen. <strong>Die</strong>ses Gebot der<br />
Diskriminierungsfreiheit erfordert zum einen faktische Gleichberechtigung. Das heißt, kein<br />
Mensch darf vom Recht auf Bildung ausgenommen werden. Mit der Forderung nach<br />
allgemeiner Verfügbarkeit stellt sich hier z.B. die Frage, ob wirklich überall, auch in<br />
strukturschwachen ländlichen Gegenden mit hoher Abwanderungsquote ausreichend Schulen<br />
vorhanden sind, so dass Kinder und Jugendliche nicht von weit anreisen müssen, um<br />
Unterricht zu besuchen. Wie sieht es für Erwachsene aus, die Alphabetisierungskurse<br />
besuchen möchten? Gibt es ein flächendeckendes Angebot an Kursen? Mit der Forderung<br />
nach dem allgemeinen Zugang zu Bildung stellt sich auch die Frage nach den Bildungsrechten<br />
von Flüchtlingen und Kindern ohne Papiere. Sind sie schulpflichtig oder gilt für sie nur das<br />
Schulbesuchsrecht?<br />
Darüber hinaus geht mit dem Gebot der Diskriminierungsfreiheit auch die Forderung einher,<br />
zu prüfen ob tatsächlich auch trotz formaler Gleichberechtigung alle Menschen ihre<br />
Bildungsrechte einlösen können oder ob indirekte und nicht intendierte Diskriminierungen<br />
dies verhindern. Mit den Forderungen nach Annehmbarkeit und Adaptierbarkeit lässt sich z.B.<br />
fragen: Warum gibt es in den einzelnen Fächern Geschlechterunterschiede in den Leistungen?<br />
Warum scheitern so oft Jungen in der Schule, insbesondere arme Jungen und Jungen mit<br />
Migrationshintergrund?<br />
<strong>Die</strong> bisherigen Ausführungen haben deutlich gemacht, dass die Frage nach der Umsetzung<br />
des Rechts auf Bildung und insbesondere das Gebot der Nicht-Diskriminierung auch für<br />
Deutschland relevant ist. Abschließend soll der Blick erweitert und auf die Tätigkeiten der<br />
UNESO gerichtet werden. In Deutschland wird in der Regel die Relevanz nach der Frage nach<br />
der Umsetzung von Menschenrechten als irrelevant abgetan. 4 Meines Erachtens wäre es<br />
4<br />
<strong>Die</strong>s belegten auch die abwertenden Reaktionen der Presse und der Politik auf den<br />
Deutschlandbesuch des zweiten UN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Bildung Vernor Muñoz im<br />
Februar 2006.<br />
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