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Menschen, freien Zugang zu Bildungseinrichtungen haben sollen. <strong>Die</strong> Annehmbarkeit von<br />

Bildung zielt auf die Form und den Inhalt von Bildung. Sie soll „relevant, kulturell angemessen<br />

und hochwertig“ sein (Deutsches Institut für Menschenrechte 2005: 263). <strong>Die</strong> Pädagogik<br />

sowie die Inhalte, die Schulbücher und Unterricht vermitteln, sollen Kinder und Jugendliche in<br />

der Entwicklung ihrer Persönlichkeit fördern. Form und Inhalt von Bildung sollen sich an den<br />

Lebenslagen der Kinder orientieren. Unterrichtshilfen sollen keine falschen oder überholten<br />

Informationen enthalten. In einem engen Zusammenhang mit der Forderung der<br />

Annehmbarkeit steht auch die Adaptierbarkeit der Bildung. Sie muss sich an die<br />

„Erfordernisse sich verändernden Gesellschaften und Gemeinwesen“ anpassen (ebd.). Wenn<br />

sich die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen ändern, dann muss sich das<br />

Bildungssystem darauf einstellen.<br />

Das Recht auf Bildung schließt damit nicht nur Zugangsrechte mit ein, sondern mit der<br />

Forderung nach Annehmbarkeit und Adaptierbarkeit ebenso Rechte in der Bildung sowie<br />

Rechte durch Bildung (Tomasevski 2001: 12).<br />

1.3 Freiheit vor Diskriminierung in der Bildung<br />

Aus den Menschenrechten lässt sich ein Bildungsbegriff ableiten, der nicht funktionalistisch<br />

ist, also nicht nur auf bestimmte vom Arbeitsmarkt gefragte Kompetenzen zielt, sondern<br />

darauf, dass Menschen ihre Umwelt gestalten. Im Zentrum steht die Idee von einer Bildung,<br />

die Teilhabe ermöglicht.<br />

Mit der Ratifizierung u.a. des UN-Sozialpakts hat sich Deutschland die Verpflichtung auferlegt,<br />

das Gebot der Diskriminierungsfreiheit in der Bildung umzusetzen. <strong>Die</strong>ses Gebot der<br />

Diskriminierungsfreiheit erfordert zum einen faktische Gleichberechtigung. Das heißt, kein<br />

Mensch darf vom Recht auf Bildung ausgenommen werden. Mit der Forderung nach<br />

allgemeiner Verfügbarkeit stellt sich hier z.B. die Frage, ob wirklich überall, auch in<br />

strukturschwachen ländlichen Gegenden mit hoher Abwanderungsquote ausreichend Schulen<br />

vorhanden sind, so dass Kinder und Jugendliche nicht von weit anreisen müssen, um<br />

Unterricht zu besuchen. Wie sieht es für Erwachsene aus, die Alphabetisierungskurse<br />

besuchen möchten? Gibt es ein flächendeckendes Angebot an Kursen? Mit der Forderung<br />

nach dem allgemeinen Zugang zu Bildung stellt sich auch die Frage nach den Bildungsrechten<br />

von Flüchtlingen und Kindern ohne Papiere. Sind sie schulpflichtig oder gilt für sie nur das<br />

Schulbesuchsrecht?<br />

Darüber hinaus geht mit dem Gebot der Diskriminierungsfreiheit auch die Forderung einher,<br />

zu prüfen ob tatsächlich auch trotz formaler Gleichberechtigung alle Menschen ihre<br />

Bildungsrechte einlösen können oder ob indirekte und nicht intendierte Diskriminierungen<br />

dies verhindern. Mit den Forderungen nach Annehmbarkeit und Adaptierbarkeit lässt sich z.B.<br />

fragen: Warum gibt es in den einzelnen Fächern Geschlechterunterschiede in den Leistungen?<br />

Warum scheitern so oft Jungen in der Schule, insbesondere arme Jungen und Jungen mit<br />

Migrationshintergrund?<br />

<strong>Die</strong> bisherigen Ausführungen haben deutlich gemacht, dass die Frage nach der Umsetzung<br />

des Rechts auf Bildung und insbesondere das Gebot der Nicht-Diskriminierung auch für<br />

Deutschland relevant ist. Abschließend soll der Blick erweitert und auf die Tätigkeiten der<br />

UNESO gerichtet werden. In Deutschland wird in der Regel die Relevanz nach der Frage nach<br />

der Umsetzung von Menschenrechten als irrelevant abgetan. 4 Meines Erachtens wäre es<br />

4<br />

<strong>Die</strong>s belegten auch die abwertenden Reaktionen der Presse und der Politik auf den<br />

Deutschlandbesuch des zweiten UN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Bildung Vernor Muñoz im<br />

Februar 2006.<br />

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