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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Die Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen regeln das Nähere zur Anerkennung <strong>der</strong> Beratungsstellen.<br />

Für die Durchführung von Beratungen nach Absatz 3 Satz 6 können die<br />

Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen geeignete Beratungsstellen anerkennen, ohne dass<br />

ein Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(8) Der <strong>Pflege</strong>berater o<strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>beraterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze<br />

durchführen und diese bescheinigen.<br />

1. Leistungsvoraussetzungen<br />

(1) <strong>Pflege</strong>geld wird gezahlt, wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer häuslichen Umgebung<br />

(dies kann <strong>der</strong> eigene Haushalt, <strong>der</strong> Haushalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> ein Haushalt sein, in<br />

den <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufgenommen wurde) gepflegt wird. Unbeachtlich ist, ob die<br />

<strong>Pflege</strong> durch Angehörige, dem Lebenspartner, sonstige ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen,<br />

erwerbsmäßige <strong>Pflege</strong>kräfte o<strong>der</strong> eine vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen angestellte <strong>Pflege</strong>person<br />

erbracht wird. Voraussetzung ist aber, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige mit dem <strong>Pflege</strong>geld, dessen<br />

Umfang entsprechend, die erfor<strong>der</strong>liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

in geeigneter Weise sicherstellen kann. Ist dies – z. B. nach einer Feststellung des<br />

MDK nach § 18 Abs. 6 Satz 3 SGB XI – nicht <strong>der</strong> Fall, kann das <strong>Pflege</strong>geld nicht gezahlt<br />

werden. Ggf. obliegt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse (z. B. nach § 4 Abs. 3 SGB XI) die Verpflichtung<br />

darauf hinzuwirken, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige eine wirksame und wirtschaftliche <strong>Pflege</strong>leistung<br />

erhält.<br />

(2) Mit dem <strong>Pflege</strong>geld soll <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in die Lage versetzt werden, Angehörigen,<br />

dem Lebenspartner und sonstigen <strong>Pflege</strong>personen eine materielle Anerkennung für<br />

die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte <strong>Pflege</strong><br />

zukommen zu lassen.<br />

(3) Die häusliche <strong>Pflege</strong> wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in<br />

einem Altenwohnheim o<strong>der</strong> einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann o<strong>der</strong> nicht (vgl.<br />

Ziffer 1 Abs. 1 zu § 36 SGB XI).<br />

(4) Der Anspruch auf das <strong>Pflege</strong>geld ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich bei<br />

<strong>der</strong> Einrichtung, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufhält, um ein <strong>Pflege</strong>heim nach § 71<br />

Abs. 2 i. V. m. § 72 SGB XI handelt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Leistungen<br />

nach § 43 SGB XI. Hält sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung (nicht Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI) auf, besteht aufgrund<br />

<strong>der</strong> insoweit selbst sichergestellten <strong>Pflege</strong> ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld(vgl. Ziffer 12<br />

zu § 87a SGB XI).<br />

(5) Ist ein pflegebedürftiger Schüler von Montag bis Freitag in einer Einrichtung (nicht Einrichtungen<br />

i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI, z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen,<br />

Werkstätten und Wohnheime für behin<strong>der</strong>te Menschen, Kin<strong>der</strong>gärten) internatsmäßig<br />

untergebracht, besteht ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld. Für diese Zeit kann unterstellt<br />

werden, dass <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> erhalten bleibt.<br />

Seite 3 zu § 37 SGB XI

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