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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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<strong>Pflege</strong>geld für selbstbeschaffte <strong>Pflege</strong>hilfen<br />

§ 37 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige können anstelle <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>hilfe ein <strong>Pflege</strong>geld beantragen.<br />

Der Anspruch setzt voraus, dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige mit dem <strong>Pflege</strong>geld dessen<br />

Umfang entsprechend die erfor<strong>der</strong>liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das <strong>Pflege</strong>geld beträgt je Kalen<strong>der</strong>monat:<br />

1. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I<br />

a) 215 Euro ab 1.Juli 2008,<br />

b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

2. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

3. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

(2) Besteht <strong>der</strong> Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalen<strong>der</strong>monat, ist <strong>der</strong> Geldbetrag<br />

entsprechend zu kürzen; dabei ist <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat mit 30 Tagen anzusetzen.<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld wird bis zum Ende des Kalen<strong>der</strong>monats geleistet, in dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn<br />

für die Zeit nach dem Monat, in dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige verstorben ist, <strong>Pflege</strong>geld überwiesen<br />

wurde.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>bedürftige, die <strong>Pflege</strong>geld nach Absatz 1 beziehen, haben<br />

1. bei <strong>Pflege</strong>stufe I und II halbjährlich einmal,<br />

2. bei <strong>Pflege</strong>stufe III vierteljährlich einmal<br />

eine Beratung in <strong>der</strong> eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtung,<br />

durch eine von den Landesverbänden <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle<br />

mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz o<strong>der</strong>, sofern dies durch eine<br />

zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtung vor Ort o<strong>der</strong> eine von den Landesverbänden <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht<br />

gewährleistet werden kann, durch eine von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse beauftragte, jedoch von ihr<br />

nicht beschäftigte <strong>Pflege</strong>fachkraft abzurufen. Die Beratung dient <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Qualität<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> und <strong>der</strong> regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen<br />

Unterstützung <strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden. Die Vergütung für die Beratung ist von <strong>der</strong><br />

zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse, bei privat <strong>Pflege</strong>versicherten von dem zuständigen privaten<br />

Seite 1 zu § 37 SGB XI

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