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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Im Übrigen müssen die <strong>Pflege</strong>bedürftigen ihre Versorgung durch familiäre, nachbarschaftliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige ehrenamtliche <strong>Pflege</strong> und Betreuung ergänzen (§ 4 Abs. 2 SGB XI).<br />

(2) Fahrkosten, die bei den Einsätzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kräfte notwendig werden, sind nicht geson<strong>der</strong>t<br />

zu erstatten, sie sind Bestandteil <strong>der</strong> Vergütungsvereinbarungen.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>sachleistung kann neben <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

(§ 39 SGB XI) und neben einer teilstationären <strong>Pflege</strong> (§ 41 Abs. 3 SGB XI gilt)<br />

in Anspruch genommen werden. Nimmt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die <strong>Pflege</strong>sachleistung sowie<br />

die teilstationäre <strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) in Anspruch, so ist entsprechend dem Grundsatz<br />

ambulant vor stationär zunächst die For<strong>der</strong>ung des ambulanten <strong>Pflege</strong>dienstes (<strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

nach § 36 SGB XI) zu erfüllen (vgl. Ziffer 3 zu § 41 SGB XI). Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Kombinationsleistungen siehe § 38 SGB XI.<br />

(4) Besteht <strong>der</strong> Anspruch auf die häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe nicht für einen vollen Kalen<strong>der</strong>monat,<br />

wird die Leistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI (abweichend zum <strong>Pflege</strong>geld, vgl. § 37<br />

Abs. 2 SGB XI) nicht entsprechend gekürzt.<br />

Beispiel 1<br />

- Monatliche <strong>Pflege</strong>sachleistung gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB XI ab<br />

01.07.2008 420,00 EUR<br />

- Ab 14.08.2008 ruht <strong>der</strong> Leistungsanspruch gem. § 34 Abs. 2 SGB XI<br />

- Für die Zeit vom 01.08. bis 13.08.2008 besteht ein Leistungsanspruch für <strong>Pflege</strong>einsätze<br />

bis zu einem Gesamtwert von 420,00 EUR<br />

(5) Bezieht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Entschädigungsleistungen, z. B. nach § 35 BVG, ruhen<br />

die Leistungen nach dem SGB XI in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> bezogenen Entschädigungsleistung<br />

(vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI). Hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige daneben noch einen Anspruch auf<br />

Beihilfe, ist die Hälfte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG auf die Hälfte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

anzurechnen. Die sich ggf. daraus ergebende Differenz kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

als <strong>Pflege</strong>sachleistung in Anspruch nehmen.<br />

Seite 5 zu § 36 SGB XI

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