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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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4. Leistungsinhalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

Bei den Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, die von den<br />

<strong>Pflege</strong>kräften zu erbringen sind, handelt es sich im Einzelnen um Hilfeleistungen bei den<br />

in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen. Darüber hinausgehende Leistungen<br />

sind nicht zu erbringen. Die <strong>Pflege</strong> soll als aktivierende <strong>Pflege</strong> (vgl. Ziffer 3 zu § 28<br />

SGB XI) erbracht werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wird <strong>der</strong> zeitliche Aufwand für die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen (z. B. An- und<br />

Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2, oro/tracheale Sekretabsaugung,<br />

Einmalkatheterisierung) berücksichtigt (vgl. Ziffer 2 zu § 15 SGB XI). Werden<br />

die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen im Rahmen <strong>der</strong><br />

häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erbracht, können diese Maßnahmen nicht<br />

gleichzeitig als <strong>Pflege</strong>sachleistung erbracht werden.<br />

5. Leistungshöhe<br />

(1) Der Gesamtwert <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu erbringenden <strong>Pflege</strong>sachleistung ist im<br />

Kalen<strong>der</strong>monat<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I auf a) 420,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 440,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 450,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II auf a) 980,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.040,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.100,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III auf a) 1.470,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1.510,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1.550,00 EUR ab 1. Januar 2012 EUR<br />

- in Härtefällen auf 1.918,00 EUR<br />

begrenzt. Die Aufteilung dieser Beträge auf die einzelnen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung sowie auf die Betreuungsleistungen richtet sich nach den<br />

konkreten Erfor<strong>der</strong>nissen in <strong>der</strong> Versorgungssituation des einzelnen <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Insofern können die <strong>Pflege</strong>einsätze flexibel abgerufen werden (zur Notwendigkeit <strong>der</strong> sichergestellten<br />

grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung als Voraussetzung<br />

für den Einsatz des Sachleistungsbudgets für Betreuungsleistungen (vgl. Ziffer 3.).<br />

Soweit ein höherer <strong>Pflege</strong>bedarf besteht, <strong>der</strong> vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht finanziert werden<br />

kann, sind die Aufwendungen hierfür vom Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe unter den Voraussetzungen<br />

des SGB XII ergänzend zu übernehmen. Ferner bleibt bei pflegebedürftigen behin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen <strong>der</strong> Anspruch auf die für sie sehr wesentliche Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />

nach dem SGB XII bzw. dem SGB VIII ungeschmälert erhalten.<br />

Seite 4 zu § 36 SGB XI

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