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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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müssen mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur <strong>Pflege</strong>kasse stehen. In<br />

Frage kommen <strong>Pflege</strong>kräfte,<br />

- die bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),<br />

- die bei einer ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtung nach den §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI angestellt<br />

sind,<br />

- mit denen die <strong>Pflege</strong>kasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen<br />

hat.<br />

3. „Poolen“ von Leistungsansprüchen<br />

Mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige, die entwe<strong>der</strong> in einer festen Wohngemeinschaft leben o<strong>der</strong> in<br />

sonstiger räumlicher Nähe (Nachbarn in einem Gebäude o<strong>der</strong> einer Straße), können Leistungen<br />

<strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gemeinsam abrufen und<br />

dadurch entstehende Vorteile (Zeit- o<strong>der</strong> Kosteneinsparungen, z. B. durch gemeinsame<br />

Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen für mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige) für sich nutzen. Dabei<br />

ist <strong>der</strong> einzelne <strong>Pflege</strong>bedürftige frei in seiner Entscheidung, ob er sich an einem solchen<br />

„Pool“ beteiligt. Ob und in welchem Umfang Vorteile durch das gemeinsame Abrufen<br />

von <strong>Pflege</strong>leistungen entstehen, hängt im Wesentlichen von <strong>der</strong> vereinbarten Vergütungssystematik<br />

nach § 89 SGB XI sowie <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung des <strong>Pflege</strong>arrangements<br />

im Einzelfall ab. Sofern Zeit- o<strong>der</strong> Kosteneinsparungen entstehen, sind diese ausschließlich<br />

im Interesse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu nutzen, d. h. die beteiligten <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

entscheiden selbst, ob sie z. B. eingesparte finanzielle Mittel individuell für den Einkauf<br />

weiterer <strong>Pflege</strong>leistungen einsetzen. Sofern die grundpflegerische und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung sichergestellt ist, können die nicht für die pflegerische Versorgung benötigten<br />

Mittel auch für den individuellen o<strong>der</strong> gemeinschaftlichen Einkauf von Betreuungsleistungen<br />

verwendet werden (auch insoweit sind von den Vertragsparteien nach § 89 SGB XI<br />

Vergütungsvereinbarungen zu schließen). Beim gemeinschaftlichen Einkauf von <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

(insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Hauswirtschaft) o<strong>der</strong> Betreuungsleistungen wird unterstellt,<br />

dass die Dienstleistungen zu gleichen Teilen auf die am „Pool“ beteiligten <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

entfallen.<br />

Unter Betreuungsleistungen in diesem Sinne sind solche zu verstehen, wie sie nach § 45b<br />

Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz als „beson<strong>der</strong>e<br />

Angebote <strong>der</strong> allgemeinen Anleitung und Betreuung“ erbracht werden. Die Inanspruchnahme<br />

entsprechen<strong>der</strong> Betreuungsleistungen schmälert einen ggf. bestehenden Anspruch<br />

auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI nicht.<br />

Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung ist nachrangig gegenüber entsprechenden<br />

Betreuungsleistungen an<strong>der</strong>er Leistungsträger, unabhängig davon, ob es<br />

sich insoweit um Rechtsanspruchs- o<strong>der</strong> Ermessensleistungen handelt. In Frage kommen<br />

insbeson<strong>der</strong>e Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (§§ 54 SGB XII<br />

und 27d BVG i. V. m. 33, 55 SGB IX).<br />

Seite 3 zu § 36 SGB XI

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