AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als drei vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen. 1. Allgemeines (1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. (2) Der Anspruch auf häusliche Pflege ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 SGB XI handelt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 43 SGB XI. Hält sich der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI) auf, siehe Ziffer 12 zu § 87a SGB XI. Darüber hinaus besteht in den nach § 71 Abs. 4 SGB XI genannten Einrichtungen kein Anspruch auf häusliche Pflege, wenn Pflegebedürftige dort gepflegt werden. Dazu gehören insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für behinderte Menschen. In diesen Einrichtungen werden zwar im Einzelfall auch Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI zur Verfügung gestellt; sie dienen jedoch von ihrer Grundausrichtung her einem anderen Zweck als der Pflege. Mehrere Pflegebedürftige können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Betreuungsleistungen gemeinsam abrufen („Poolen“ von Leistungsansprüchen). Allerdings dürfen Betreuungsleistungen zulasten der Pflegeversicherung nur erbracht werden, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei jedem der beteiligten Leistungsberechtigten sichergestellt sind. 2. Leistungserbringer Die Pflegebedürftigen erhalten die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe) als Sachleistung durch geeignete Pflegekräfte. Diese Pflegekräfte Seite 2 zu § 36 SGB XI

müssen mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen. In Frage kommen Pflegekräfte, - die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI), - die bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach den §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI angestellt sind, - mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat. 3. „Poolen“ von Leistungsansprüchen Mehrere Pflegebedürftige, die entweder in einer festen Wohngemeinschaft leben oder in sonstiger räumlicher Nähe (Nachbarn in einem Gebäude oder einer Straße), können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gemeinsam abrufen und dadurch entstehende Vorteile (Zeit- oder Kosteneinsparungen, z. B. durch gemeinsame Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen für mehrere Pflegebedürftige) für sich nutzen. Dabei ist der einzelne Pflegebedürftige frei in seiner Entscheidung, ob er sich an einem solchen „Pool“ beteiligt. Ob und in welchem Umfang Vorteile durch das gemeinsame Abrufen von Pflegeleistungen entstehen, hängt im Wesentlichen von der vereinbarten Vergütungssystematik nach § 89 SGB XI sowie der konkreten Ausgestaltung des Pflegearrangements im Einzelfall ab. Sofern Zeit- oder Kosteneinsparungen entstehen, sind diese ausschließlich im Interesse der Pflegebedürftigen zu nutzen, d. h. die beteiligten Pflegebedürftigen entscheiden selbst, ob sie z. B. eingesparte finanzielle Mittel individuell für den Einkauf weiterer Pflegeleistungen einsetzen. Sofern die grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist, können die nicht für die pflegerische Versorgung benötigten Mittel auch für den individuellen oder gemeinschaftlichen Einkauf von Betreuungsleistungen verwendet werden (auch insoweit sind von den Vertragsparteien nach § 89 SGB XI Vergütungsvereinbarungen zu schließen). Beim gemeinschaftlichen Einkauf von Pflegeleistungen (insbesondere in der Hauswirtschaft) oder Betreuungsleistungen wird unterstellt, dass die Dienstleistungen zu gleichen Teilen auf die am „Pool“ beteiligten Pflegebedürftigen entfallen. Unter Betreuungsleistungen in diesem Sinne sind solche zu verstehen, wie sie nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz als „besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung“ erbracht werden. Die Inanspruchnahme entsprechender Betreuungsleistungen schmälert einen ggf. bestehenden Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI nicht. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung ist nachrangig gegenüber entsprechenden Betreuungsleistungen anderer Leistungsträger, unabhängig davon, ob es sich insoweit um Rechtsanspruchs- oder Ermessensleistungen handelt. In Frage kommen insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 54 SGB XII und 27d BVG i. V. m. 33, 55 SGB IX). Seite 3 zu § 36 SGB XI

(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen können in beson<strong>der</strong>s gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von<br />

Härten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III weitere <strong>Pflege</strong>einsätze bis zu einem Gesamtwert<br />

von 1.918 Euro monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

vorliegt, <strong>der</strong> das übliche Maß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III weit übersteigt, beispielsweise<br />

wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in <strong>der</strong> Nacht<br />

Hilfe geleistet werden muss. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als<br />

drei vom Hun<strong>der</strong>t aller versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, die häuslich gepflegt<br />

werden, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen überwacht<br />

die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erfor<strong>der</strong>lichenfalls geeignete Maßnahmen zur<br />

Einhaltung zu ergreifen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben bei häuslicher <strong>Pflege</strong> Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung als Sachleistung (häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe). Dies gilt auch dann, wenn<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer Altenwohnung o<strong>der</strong> in einem Altenwohnheim lebt. Hierbei ist<br />

es unerheblich, ob <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln<br />

kann o<strong>der</strong> nicht.<br />

(2) Der Anspruch auf häusliche <strong>Pflege</strong> ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei <strong>der</strong><br />

Einrichtung, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aufhält, um ein <strong>Pflege</strong>heim nach § 71 Abs. 2<br />

i. V. m. § 72 SGB XI handelt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Leistungen nach<br />

§ 43 SGB XI. Hält sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung (nicht Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI) auf, siehe Ziffer 12 zu<br />

§ 87a SGB XI.<br />

Darüber hinaus besteht in den nach § 71 Abs. 4 SGB XI genannten Einrichtungen kein<br />

Anspruch auf häusliche <strong>Pflege</strong>, wenn <strong>Pflege</strong>bedürftige dort gepflegt werden. Dazu gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kin<strong>der</strong>gärten,<br />

Schulen und Internate, Werkstätten und Wohnheime für behin<strong>der</strong>te Menschen. In<br />

diesen Einrichtungen werden zwar im Einzelfall auch Hilfen bei den Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI zur Verfügung gestellt; sie dienen jedoch von<br />

ihrer Grundausrichtung her einem an<strong>der</strong>en Zweck als <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>.<br />

Mehrere <strong>Pflege</strong>bedürftige können Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung sowie Betreuungsleistungen gemeinsam abrufen („Poolen“ von Leistungsansprüchen).<br />

Allerdings dürfen Betreuungsleistungen zulasten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung nur<br />

erbracht werden, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei jedem <strong>der</strong><br />

beteiligten Leistungsberechtigten sichergestellt sind.<br />

2. Leistungserbringer<br />

Die <strong>Pflege</strong>bedürftigen erhalten die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

(häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe) als Sachleistung durch geeignete <strong>Pflege</strong>kräfte. Diese <strong>Pflege</strong>kräfte<br />

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