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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Danach können nicht alle Leistungen nach dem SGB XI, son<strong>der</strong>n nur die abschließend im<br />

Gesetz genannten, nachfolgenden Leistungen als Persönliches Budget ausgeführt werden:<br />

• <strong>Pflege</strong>sachleistungen (§ 36 SGB XI; in Form von Gutscheinen),<br />

• <strong>Pflege</strong>geld (§ 37 Abs. 1 SGB XI; <strong>der</strong> Anspruch auf Vergütung <strong>der</strong> Beratungseinsätze<br />

nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird insoweit nicht einbezogen),<br />

• Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI; budgetfähig sind als Geldleistung das anteilige<br />

und im Voraus bestimmte <strong>Pflege</strong>geld sowie <strong>der</strong> Sachleistungsanteil in Form<br />

von Gutscheinen),<br />

• zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI) sowie<br />

• Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI; in Form von Gutscheinen).<br />

Bei <strong>der</strong> Ausstellung von Gutscheinen für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> genannten Sachleistungen<br />

ist zu berücksichtigen, dass diese nur zur Inanspruchnahme von zugelassenen<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen berechtigen. Auch unter den Bedingungen des Persönlichen Budgets<br />

ist damit die Gewährung von Sachleistungsansprüchen im sog. Arbeitgebermodell nicht<br />

zulässig.<br />

Seite 2 zu § 35a SGB XI

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