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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget<br />

nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX<br />

§ 35a SGB XI<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige können auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40<br />

Abs. 2 und § 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4<br />

des Neunten Buches in Verbindung mit <strong>der</strong> Budgetverordnung und § 159 des Neunten<br />

Buches erhalten; bei <strong>der</strong> Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus<br />

bestimmte <strong>Pflege</strong>geld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§<br />

36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur<br />

Inanspruchnahme von zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen nach diesem Buch berechtigen.<br />

Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches hat sicherzustellen,<br />

dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und<br />

Verwendung <strong>der</strong> Leistungen durch den <strong>Pflege</strong>bedürftigen gewährleistet ist. An<strong>der</strong>e als die<br />

in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften<br />

dieses Buches unberührt.<br />

1. Allgemeines<br />

Seit dem 01.01.2008 (bis 31.12.2007 waren Ermessensentscheidungen zu treffen) haben<br />

Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung einen Rechtsanspruch darauf, dass Leistungen zur Teilhabe<br />

auf ihren Antrag hin in Form eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Persönliche<br />

Budgets werden in <strong>der</strong> Regel als Geldleistung getätigt. Sofern mehrere Leistungsträger<br />

beteiligt sind, wird das Persönliche Budget trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht.<br />

Als Leistungsträger kommen in Betracht:<br />

- Krankenkassen,<br />

- <strong>Pflege</strong>kassen,<br />

- Rentenversicherungsträger,<br />

- Unfallversicherungsträger,<br />

- Träger <strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte,<br />

- Träger <strong>der</strong> Kriegsopferversorgung/-fürsorge,<br />

- Jugendhilfeträger,<br />

- Sozialhilfeträger,<br />

- Integrationsämter und<br />

- die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 17 Abs. 2-6 SGB IX).<br />

Das Verfahren ist in <strong>der</strong> Budgetverordnung geregelt (BudgetV). Weitere Hinweise zur<br />

Ausgestaltung können den Handlungsempfehlungen „Trägerübergreifende Aspekte bei<br />

<strong>der</strong> Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ <strong>der</strong> Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

für Rehabilitation entnommen werden.<br />

2. Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung als Teil eines Persönlichen Budgets<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung können unter den in § 35a SGB XI genannten – im<br />

Vergleich zu den für die Teilhabeleistungen geltenden Voraussetzungen – einschränkenden<br />

Regelungen in ein trägerübergreifendes Persönliches Budget einfließen.<br />

Seite 1 zu § 35a SGB XI

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