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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Erlöschen <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

§ 35 SGB XI<br />

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft, soweit in diesem<br />

Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 36 bis 44a und 45b SGB XI besteht nur<br />

während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Mitgliedschaft zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung. Nach dem Grundsatz<br />

"<strong>Pflege</strong>versicherung folgt Krankenversicherung" sind jedoch vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />

nachgehenden Leistungsansprüche nach § 19 SGB V Unterbrechungen <strong>der</strong> Versicherung<br />

von bis zu einem Monat unschädlich für den Leistungsanspruch (vgl. Ziffer 4 Abs. 2 zu<br />

§ 33 SGB XI).<br />

Zur unentgeltlichen Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>kursen siehe Ausführungen zu § 45<br />

SGB XI.<br />

2. Wechsel <strong>der</strong> Kassenzuständigkeit/Erstattungsverzicht<br />

Sind Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung aufgrund eines Kassenwechsels zu Unrecht erbracht<br />

worden, wird – im Hinblick auf den Finanzausgleich nach § 66 SGB XI – zur Minimierung<br />

des Verwaltungsaufwands auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen<br />

gegen die "neue <strong>Pflege</strong>kasse" verzichtet.<br />

Seite 1 zu § 35 SGB XI

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