23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sowie die Versorgung mit <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln durch den jeweils zuständigen Leistungsträger<br />

bzw. von <strong>der</strong> stationären Einrichtung bereits erhält (Ausnahme: Beim Bezug von häuslicher<br />

Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V ruht <strong>der</strong> Anspruch auf <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und<br />

wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI mangels eines adäquaten Leistungsanspruchs<br />

gegenüber <strong>der</strong> GKV nicht).<br />

Bei Durchführung einer vollstationären Krankenhausbehandlung, stationären Leistung zur<br />

medizinischen Rehabilitation sowie bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V<br />

erfolgt für die ersten vier Wochen keine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong><br />

anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes nach § 38 SGB XI. Damit wird <strong>der</strong> in diesen Fallgestaltungen häufig,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> bei altersverwirrten Menschen, fortbestehenden<br />

<strong>Pflege</strong>bereitschaft <strong>der</strong> häuslich <strong>Pflege</strong>nden Rechnung getragen.<br />

Mit <strong>der</strong> erst durch das <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz zum 01.07.2008 explizit in den<br />

Gesetzeswortlaut aufgenommenen Regelung, wonach <strong>der</strong> Anspruch auf das ungekürzte<br />

<strong>Pflege</strong>geld auch während <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V für die<br />

ersten vier Wochen fortbesteht, wurde die bereits zuvor von den <strong>Pflege</strong>kassen geübte<br />

Leistungspraxis aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit gesetzlich legitimiert. Neue Leistungsansprüche<br />

sollten damit nicht geschaffen werden. Von daher ist <strong>der</strong> ungekürzte Anspruch<br />

auf das <strong>Pflege</strong>geld weiterhin auf die Dauer von insgesamt bis zu vier Wochen begrenzt<br />

(vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37 SGB XI und Ziffer 3 Abs. 1 zu § 38 SGB XI), sofern häusliche<br />

Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V direkt im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung<br />

bzw. stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch<br />

genommen wird. Sofern die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit während <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung/stationären<br />

Leistung zur medizinischen Rehabilitation festgestellt<br />

wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes erst<br />

ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige wie<strong>der</strong> in seiner<br />

häuslichen Umgebung befindet.<br />

(2) Der Bezug häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Behandlungspflege)<br />

führt nicht zum Ruhen <strong>der</strong> Leistungen nach den §§ 36 bis 39 SGB XI (vgl. Ziffer 2<br />

zu § 13 SGB XI). Ferner schließt die Ruhensvorschrift nicht aus, dass einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

<strong>der</strong> sich noch im Krankenhaus befindet, bereits vor seiner Entlassung z. B. ein<br />

<strong>Pflege</strong>bett in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung aufgestellt wird (§ 40 SGB XI). Auch eine Teilnahme<br />

<strong>der</strong> künftigen <strong>Pflege</strong>person an einem <strong>Pflege</strong>kurs zu Lasten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse ist<br />

nicht ausgeschlossen (§ 45 SGB XI).<br />

(3) Zum Ruhen <strong>der</strong> Leistungen nach den §§ 36 bis 39 SGB XI bei Bezug von Haushaltshilfe<br />

wird auf die Hinweise zu § 13 SGB XI, Ziffer 2, verwiesen.<br />

Seite 6 zu § 34 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!