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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II, <strong>der</strong> die Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch<br />

nimmt, erfüllt ab 01.08.2008 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45a SGB XI<br />

und erhält bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) nach § 45b SGB XI.<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistung 980,00 EUR x 12 = 11.760,00 EUR<br />

Zusätzliche Betreuungsleistung 100 Euro x 5 = 500,00 EUR<br />

Gesamte Leistung nach dem SGB XI 12.260,00 EUR<br />

<strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG nach <strong>der</strong> Stufe IV<br />

(Stand: 01.07.2008) in Höhe von 820,00 EUR x 12 = 9.840,00 EUR<br />

Da die Leistungen nach dem SGB XI höher sind als die <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG<br />

kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Differenz in Höhe von 2.420,00 EUR von seiner <strong>Pflege</strong>kasse<br />

beanspruchen.<br />

Die vorstehenden Ausführungen sind analog auch auf die an<strong>der</strong>en Entschädigungsleistungen<br />

aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung, aus <strong>der</strong> Unfallversorgung nach öffentlichem<br />

Dienstrecht o<strong>der</strong> aus dem Ausland o<strong>der</strong> von einer zwischenstaatlichen o<strong>der</strong> überstaatlichen<br />

Einrichtung anzuwenden.<br />

Vom Ruhen ausgenommen bleibt in solchen Fällen regelmäßig <strong>der</strong> Anspruch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

auf die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen RV nach § 44 SGB XI, da entsprechende<br />

Beitragsleistungen an die RV im Entschädigungsrecht nicht vorgesehen sind.<br />

Sollte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse bekannt werden, dass <strong>Pflege</strong>geld nach § 44 SGB VII gezahlt wird<br />

bzw. sich die <strong>Pflege</strong>person an die <strong>Pflege</strong>kasse wendet, so ist dies wie ein Antrag auf Leistungen<br />

nach dem SGB XI zu werten. Der MDK ist somit zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

und zur Überprüfung des Zeitaufwandes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person einzuschalten. Unberührt bleibt<br />

auch <strong>der</strong> Anspruch auf die Leistungen nach § 45 SGB XI.<br />

(3) Die Ruhensbestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI gilt nicht in Bezug auf die (nachrangigen)<br />

Leistungen <strong>der</strong> Kriegsopferfürsorge (z. B. die Hilfe zur <strong>Pflege</strong> nach § 26c BVG).<br />

3. Bezug von häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong><br />

Rehabilitationsleistungen<br />

(1) Während des Bezuges von häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V, während<br />

einer vollstationären Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> einer stationären medizinischen<br />

Leistung zur Rehabilitation (z. B. <strong>der</strong> gesetzlichen KV o<strong>der</strong> RV) ruht <strong>der</strong> Leistungsanspruch<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> nach den §§ 36 bis 40 SGB XI grundsätzlich insoweit, als<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

Seite 5 zu § 34 SGB XI

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