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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II und <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG nach <strong>der</strong> Stufe III<br />

(Stand: 01.07.2008) in Höhe von 638,00 EUR<br />

In dem Zeitraum vom 19.07.2008 bis 13.08.2008 (26 Kalen<strong>der</strong>tage) wird in einer stationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung Ersatzpflege erbracht. Hierfür stellt die stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

für 26 Tage Ersatzpflege (= pflegebedingte Aufwendungen) einen Betrag in Höhe von<br />

1.466,75 EUR in Rechnung.<br />

Ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht vom 01.07. bis 19.07.2008 (19 Tage) und vom<br />

13.08. bis 31.086.2008 (19 Tage) in Höhe von 532,00 EUR (19/30 von 420 EUR x 2).<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 532,00 EUR plus <strong>der</strong> Anspruch auf die Ersatzpflege in Höhe<br />

von 1.470,00 EUR (= 2.002,00 EUR) sind <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2<br />

Satz 4 BVG für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2008 in Höhe von 2.742,75 EUR<br />

(638,00 EUR x 2 + 1.466,75 EUR) gegenüber zu stellen. Da die <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35<br />

BVG höher ist als nach dem SGB XI, kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige keine Leistungen gegenüber<br />

seiner <strong>Pflege</strong>kasse beanspruchen.<br />

Sofern die <strong>Pflege</strong> längerfristig in einer teilstationären Einrichtung (§ 41 SGB XI) sichergestellt<br />

werden kann, ist in einem solchen Fall die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG<br />

anzuwenden, da diese Vorschrift keineswegs nur auf häusliche <strong>Pflege</strong> abstellt.<br />

Da die <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG auch die Betreuung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen umfasst<br />

ruhen grundsätzlich die Leistungen nach § 45b SGB XI. Eine Leistungsgewährung durch<br />

die <strong>Pflege</strong>kasse kommt nur in Betracht, soweit die laufenden monatlichen Leistungen<br />

nach den §§ 36 bis 38 SGB XI bzw. § 41 SGB XI plus die Leistung nach § 45b SGB XI im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr höher sind als die <strong>Pflege</strong>leistungen nach § 35 BVG (vgl. auch Ziffer 5 zu<br />

§ 13 SGB XI). Dies bedeutet, sofern die gesamten Leistungen nach dem SGB XI <strong>der</strong> Höhe<br />

nach über dem anzurechnenden Betrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG liegen, kann<br />

die Differenz ausgezahlt werden.<br />

Seite 4 zu § 34 SGB XI

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