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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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- aus dem Ausland o<strong>der</strong> von einer zwischenstaatlichen o<strong>der</strong> überstaatlichen Einrichtung.<br />

(2) Das Ruhen des Leistungsanspruchs nach dem SGB XI wegen Bezugs von Entschädigungsleistungen<br />

tritt nur in Höhe <strong>der</strong> bezogenen Entschädigungsleistungen ein. Hiermit<br />

soll eine Überversorgung durch Doppelleistungen vermieden werden, da die beiden in<br />

Betracht kommenden Leistungen im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen und zeitgleich<br />

bezogen bzw. beansprucht werden können.<br />

Ergibt sich aus dem Antrag, dass die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zumindest überwiegend aufgrund<br />

einer anerkannten Schädigung besteht, <strong>der</strong> Berechtigte vom Versorgungsamt aber keine<br />

o<strong>der</strong> nur eine geringe <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG erhält, leitet die <strong>Pflege</strong>kasse die Unterlagen<br />

an das örtlich zuständige Versorgungsamt weiter, da <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse gestellte<br />

Antrag im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I die Zahlung o<strong>der</strong> Erhöhung einer<br />

<strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG begründet. Der Antrag auf <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG gilt<br />

dann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

eingegangen ist.<br />

Ist <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach den §§ 36 bis 43 SGB XI höher, ist <strong>der</strong> Differenzbetrag<br />

von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu erbringen (vgl. Ziffer 3 Abs. 2 zu § 38 SGB XI).<br />

In § 35 BVG sind die Leistungen bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI), teilstationärer<br />

<strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) o<strong>der</strong> Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) nicht ausdrücklich genannt.<br />

Allerdings bestimmt § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG, dass die <strong>Pflege</strong>zulage für jeweils<br />

höchstens sechs Wochen entsprechend zu erhöhen ist, wenn vorübergehend Kosten für<br />

fremde Hilfe entstehen. Hierbei wird eine Begrenzung auf die Höchstdauer <strong>der</strong> Kostenübernahme<br />

bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vorgenommen, und nicht auf eine Mindestdauer<br />

(z. B. stunden- o<strong>der</strong> tageweise) abgestellt. § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG nennt die<br />

Krankheit nur "insbeson<strong>der</strong>e" als konkreten Grund für die vorübergehende Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person. Die nicht ausdrücklich genannten Gründe wie Urlaub o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e vergleichbare<br />

Gründe sind in ihrer rechtlichen Wirkung <strong>der</strong> Krankheit jedoch gleichzustellen.<br />

Dies kann auch im Einzelfall für eine stundenweise Abwesenheit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (z. B.<br />

für einen Arztbesuch) gelten. Die Versorgungsämter übernehmen die anfallenden Kosten<br />

in voller Höhe nach § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG. Eine Leistungsgewährung durch die <strong>Pflege</strong>kasse<br />

kommt nur in Betracht, wenn die laufenden monatlichen Leistungen nach den §§ 36<br />

bis 38 SGB XI bzw. § 41 SGB XI plus die einmalige jährliche Leistung nach § 39 SGB XI<br />

und/o<strong>der</strong> § 42 SGB XI höher sind als die <strong>Pflege</strong>leistungen nach § 35 BVG. Wird <strong>der</strong> Leistungsrahmen<br />

<strong>der</strong> Ersatzpflege (§ 39 SGB XI) bereits bei einer einmaligen Inanspruchnahme<br />

(fiktiv) ausgeschöpft, ist ein Vergleichszeitraum zugrunde zu legen.<br />

Seite 3 zu § 34 SGB XI

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