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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich Versicherte im Ausland nicht nur vorübergehend<br />

aufhalten. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sie bei Beginn des Auslandsaufenthalts<br />

bereits pflegebedürftig waren o<strong>der</strong> während eines dortigen Aufenthalts pflegebedürftig<br />

werden.<br />

(3) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 05.03.1998 in <strong>der</strong> Rechtssache C-160/96<br />

bestätigt, dass es nicht gegen Artikel 6 und Artikel 48 Abs. 2 des EU-Vertrages verstößt,<br />

wenn ein Mitgliedsstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedsstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System <strong>der</strong> sozialen Sicherheit zur Deckung<br />

des Risikos <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit heranzieht. Ist daher aufgrund <strong>der</strong> Koordinierungsregelungen<br />

des Gemeinschaftsrechts deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden,<br />

sind bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 20 SGB XI Beiträge zur sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung zu entrichten.<br />

(4) Wie <strong>der</strong> EuGH in seinem Urteil festgestellt hat, handelt es sich beim <strong>Pflege</strong>geld nach<br />

dem SGB XI um eine Geldleistung im Sinne <strong>der</strong> Verordnungen (EWG) über soziale Sicherheit.<br />

Damit kommt für Versicherte deutscher <strong>Pflege</strong>kassen, die sich in einem an<strong>der</strong>en<br />

EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz aufhalten, <strong>der</strong> Export von <strong>Pflege</strong>geld in Betracht (vgl. Artikel<br />

19, Artikel 25, Artikel 28 VO (EWG) Nr. 1408/71 – EWGV 1408/71 –).<br />

Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen zu den Leistungen nach dem SGB XI bei<br />

Auslandsaufenthalt ist dem als Anlage 5 beigefügten Gemeinsamen Rundschreiben <strong>der</strong><br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung<br />

– Ausland zu Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bei Auslandsaufenthalt vom<br />

05.09.2006 zu entnehmen.<br />

(5) In analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ruht <strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen,<br />

solange Versicherte sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a StPO einstweilen<br />

untergebracht sind o<strong>der</strong> gegen sie eine Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> freiheitsentziehende<br />

Maßregel <strong>der</strong> Besserung und Sicherung vollzogen wird.<br />

2. Bezug von Entschädigungsleistungen<br />

(1) Wie in § 13 Abs. 1 SGB XI bereits normiert, sind die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. § 34 Abs. 1 Nr. 2<br />

SGB XI konkretisiert dies dahingehend, dass <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach dem SGB XI in<br />

Höhe <strong>der</strong> Entschädigungsleistungen ruht. Zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach dem<br />

SGB XI führen Entschädigungsleistungen wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- nach dem BVG, z. B. <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 Abs. 1 BVG o<strong>der</strong> die Kostenübernahme<br />

bei stationärer <strong>Pflege</strong> nach § 35 Abs. 6 BVG, o<strong>der</strong><br />

- aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. Hauspflege, Anstaltspflege o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geld<br />

nach § 44 SGB VII, o<strong>der</strong><br />

- aus <strong>der</strong> Unfallversorgung nach öffentlichem Dienstrecht, z. B. nach dem Beamten-<br />

o<strong>der</strong> Soldatenversorgungsgesetz o<strong>der</strong> nach dem Deutschen Richtergesetz, o<strong>der</strong><br />

Seite 2 zu § 34 SGB XI

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