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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:<br />

Ruhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

§ 34 SGB XI<br />

1. solange sich <strong>der</strong> Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt<br />

von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr ist das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37<br />

o<strong>der</strong> anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

gilt dies nur, soweit die <strong>Pflege</strong>kraft, die ansonsten die <strong>Pflege</strong>sachleistung erbringt,<br />

den <strong>Pflege</strong>bedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,<br />

2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit unmittelbar<br />

nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes o<strong>der</strong> nach den Gesetzen, die eine entsprechende<br />

Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung o<strong>der</strong> aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter<br />

Unfallversorgung o<strong>der</strong> Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare<br />

Leistungen aus dem Ausland o<strong>der</strong> von einer zwischenstaatlichen o<strong>der</strong><br />

überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.<br />

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher <strong>Pflege</strong> ruht darüber hinaus, soweit im<br />

Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch<br />

Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht sowie für die Dauer<br />

des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39<br />

nichts Abweichendes bestimmt. <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 o<strong>der</strong> anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach<br />

§ 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer<br />

häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />

o<strong>der</strong> einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen.<br />

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer <strong>der</strong> häuslichen<br />

Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten o<strong>der</strong><br />

Erholungsurlaub <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person von bis zu sechs Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr sowie in den<br />

ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> einer stationären<br />

Leistung zur medizinischen Rehabilitation.<br />

1. Auslandsaufenthalt<br />

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI ruht, solange sich <strong>der</strong> Versicherte im<br />

Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr ist das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong> das anteilige <strong>Pflege</strong>geld nach § 38<br />

SGB XI weiter zu gewähren. Für die <strong>Pflege</strong>sachleistungen gilt dies nur, soweit die <strong>Pflege</strong>kraft,<br />

die ansonsten die <strong>Pflege</strong>sachleistung erbringt, den <strong>Pflege</strong>bedürftigen während des<br />

Auslandsaufenthaltes begleitet. In Anlehnung an diese Regelung besteht bei vorübergehendem<br />

Auslandsaufenthalt und aus Deutschland heraus organisierter Ersatzpflege (mitreisende<br />

Ersatzpflegekraft) auch Anspruch auf Leistungen bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

nach § 39 SGB XI (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom<br />

11.05.2007, Az.: L 4 P 2828/06).<br />

Seite 1 zu § 34 SGB XI

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