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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Der Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung setzt zwar nach § 33 Abs. 2<br />

Nr. 5 und 6 SGB XI das Erfüllen einer Vorversicherungszeit voraus, so dass auch insoweit<br />

einem Leistungsmissbrauch grundsätzlich vorgebeugt wird. Dies greift jedoch nicht, sofern<br />

die betroffene Person aus einem EWR-Staat o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Schweiz heraus ihren Wohnsitz<br />

nach Deutschland verlegt, da in diesen Fällen die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen<br />

EWR-Staates bzw. <strong>der</strong> Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen<br />

sind, als ob sie in Deutschland zurückgelegt worden wären.<br />

In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 45 und 50 SGB X auch Ersatz von den Versicherten für<br />

Leistungen gefor<strong>der</strong>t werden kann, die trotz des Leistungsausschlusses in Anspruch genommen<br />

wurden. Auf diese Konsequenzen werden die Versicherten bei Begründung <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht in den o. a. Mustervordrucken aufmerksam gemacht.<br />

Das Nähere zur Durchführung ist in <strong>der</strong> Satzung zu regeln.<br />

Seite 2 zu § 33a SGB XI

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