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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistungsausschluss<br />

§ 33a SGB XI<br />

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 o<strong>der</strong><br />

aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen<br />

in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die <strong>Pflege</strong>kasse in ihrer Satzung.<br />

1. Allgemeines<br />

Seit 01.04.2007 werden mit dieser Regelung Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen,<br />

die ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> ständigen Aufenthalt in Deutschland begründen, um<br />

über die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI o<strong>der</strong> einer darauf<br />

beruhenden Familienversicherung Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

Das Nähere zur Durchführung soll die <strong>Pflege</strong>kasse in ihrer Satzung regeln.<br />

2. Umfang des Leistungsausschlusses<br />

Nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung sollen zum Schutz <strong>der</strong> Solidargemeinschaft vor einer<br />

missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen Fallgestaltungen erfasst werden, in<br />

denen <strong>der</strong> Wohnsitz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet<br />

wird, um Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung (z. B. <strong>Pflege</strong>geld, <strong>Pflege</strong>sachleistung,<br />

Tagespflege) in Anspruch zu nehmen. Der Leistungsausschluss umfasst damit alle<br />

Leistungen nach dem SGB XI.<br />

3. Umsetzung<br />

Der Nachweis des Tatbestands, dass sich Personen allein mit <strong>der</strong> Zielsetzung nach<br />

Deutschland begeben, um im Rahmen <strong>der</strong> Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12<br />

SGB XI für sich o<strong>der</strong> ihre Familienangehörigen Leistungen in Anspruch zu nehmen, dürfte<br />

sich in <strong>der</strong> Praxis als schwierig erweisen.<br />

Hierzu bietet es sich an, bei <strong>der</strong> ersten Kontaktaufnahme <strong>der</strong> betroffenen Personen neben<br />

<strong>der</strong> Abwicklung <strong>der</strong> Modalitäten zur Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses gleichzeitig<br />

die Motive für die Begründung des Aufenthalts in Deutschland abzuklären; das<br />

heißt, es sollte insbeson<strong>der</strong>e ein Hinweis über die Vorschrift zum Leistungsausschluss<br />

erfolgen sowie eine Bestätigung <strong>der</strong> betroffenen Personen darüber eingefor<strong>der</strong>t werden,<br />

dass <strong>der</strong> Aufenthalt nicht dem Zweck dient, im Rahmen einer Versicherung nach § 20<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI für sich o<strong>der</strong> seine familienversicherten Angehörigen missbräuchlich<br />

Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung in Anspruch zu nehmen. Die zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI vereinbarten<br />

Mustervordrucke sehen vor, dass <strong>der</strong> Versicherte eine entsprechende Bestätigung abgibt.<br />

Seite 1 zu § 33a SGB XI

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