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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 1<br />

Ein Versicherter wird auf Grund eines Motorradunfalls pflegebedürftig (<strong>Pflege</strong>stufe II). Die<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit resultiert aus den erheblichen unfallbedingten Bewegungseinschränkungen.<br />

Nach den Feststellungen des MDK ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,<br />

dass die Bewegungseinschränkungen mit Hilfe medizinischer Rehabilitationsleistungen<br />

innerhalb von 15 Monaten zurückführbar sind, so dass sich <strong>der</strong> für die Feststellung<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit maßgebende Hilfebedarf erheblich verän<strong>der</strong>n wird. Mit dieser<br />

Prognose empfiehlt <strong>der</strong> MDK eine Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung in 15 Monaten.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse befristet vor diesem Hintergrund den Bescheid über die Anerkennung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe II.<br />

Die Befristung kann wie<strong>der</strong>holt ausgesprochen werden, darf insgesamt jedoch den Zeitraum<br />

von 3 Jahren nicht überschreiten. Der Versicherte sollte in dem mit einer Befristung<br />

versehenen Bescheid darauf hingewiesen werden, dass bei einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Verhältnisse auch während des Befristungszeitraums<br />

eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bewilligten Leistungen möglich ist.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse hat rechtzeitig vor Ablauf <strong>der</strong> Befristung von Amts wegen tätig zu werden<br />

und den weiteren Leistungsanspruch zu prüfen, um eine nahtlose Fortsetzung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

sicherzustellen, ohne dass <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige einen neuen Antrag hierfür<br />

stellen muss. Für diese Überprüfung gelten die Regelungen des SGB X zum Verwaltungsverfahren<br />

(vgl. insbeson<strong>der</strong>e §§ 24, 45 bis 48 SGB X) entsprechend.<br />

Der explizite Hinweis in § 33 Abs. 1 Sätze 4 ff. SGB XI ist im Kontext <strong>der</strong> zum 01.07.2008<br />

erweiterten Anfor<strong>der</strong>ungen an die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>begutachtung zu sehen (vgl. Ziffern 6 zu § 18, 1 zu § 31 SGB XI). Vor diesem Hintergrund<br />

war nicht beabsichtigt, die Bewilligungspraxis <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen rückwirkend zu<br />

überprüfen. Von <strong>der</strong> Regelung sind von daher bis zum 30.06.2008 getroffene Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen ausgenommen.<br />

4. Vorversicherungszeit<br />

(1) Bei Versicherten, die bis zum 31.12.1995 ihren Leistungsantrag gestellt hatten, war –<br />

ungeachtet des Eintritts <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit – keine Vorversicherungszeit zu erfüllen,<br />

sofern aufgrund dieses Antrages <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit festgestellt wurde. In den Fällen <strong>der</strong><br />

Antragstellung in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 war – ungeachtet des Eintritts<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit – eine stufenweise verlängerte Vorversicherungszeit zu erfüllen.<br />

Sie betrug zunächst 1 Jahr und wurde jährlich zum 01.01. um ein weiteres Jahr verlängert.<br />

Bei Antragstellung in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2008 war eine Vorversicherungszeit<br />

von 5 Jahren innerhalb einer Rahmenfrist von 10 Jahren vor <strong>der</strong> Antragstellung<br />

Seite 7 zu § 33 SGB XI

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