AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

2.2 Antrag auf Höherstufung Für den Leistungsbeginn bei einer Höherstufung, die aufgrund einer Beantragung auf Zuerkennung einer höheren Pflegestufe oder einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung festgestellt wird, ist § 48 SGB X zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die Höherstufung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt. Beispiel 1 Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 36 SGB XI nach der Pflegestufe II seit 01.02. Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am 17.09. Begutachtung durch den MDK am 23.10. Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit 01.07. Ergebnis: Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab 01.07. Beispiel 2 Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 37 SGB XI nach der Pflegestufe II seit 01.01. vollstat. Krankenhausbehandlung ab 08.11. Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am 13.11. Begutachtung durch den MDK am 17.11. Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit 08.11. Ergebnis: Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab 08.11. Seite 5 zu § 33 SGB XI

Beispiel 3 Pflegebedürftiger erhält Leistungen nach § 43 SGB XI nach der Pflegestufe II seit 01.02. des Vorjahres Antrag auf Höherstufung nach der Pflegestufe III am 05.05. Begutachtung durch den MDK am 28.05. Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III liegt vor seit 01.03. Ergebnis: Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III besteht ab 01.03. Hinsichtlich der Konsequenzen für den vollstationären Bereich siehe auch Ausführungen zu Ziffer 10 und 11 zu § 87a SGB XI. 3. Befristung des Leistungsbescheides In begründeten Fällen haben Pflegekassen die Möglichkeit, den Leistungsbescheid über die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen zu befristen. Auf diese Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit einer Nebenbestimmung zu versehen (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), wird in § 33 Abs. 1 Sätze 4 ff. SGB XI explizit hingewiesen. Dies ist insbesondere im Kontext mit der Zielsetzung des § 31 Abs. 1 SGB XI zu sehen, wonach in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob und ggf. welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, um Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Stellt der MDK im Rahmen der Pflegebegutachtung nach § 18 Abs. 6 SGB XI explizit fest, dass insbesondere durch Maßnahmen der Rehabilitation eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist, hat er eine entsprechende Prognose und Empfehlung für eine Wiederholungsbegutachtung abzugeben. Auf dieser Grundlage hat die Pflegekasse darüber zu entscheiden (pflichtgemäßes Ermessen), ob ausreichende Anhaltspunkte für eine Befristung des Leistungsbescheides vorliegen. Die bloße Empfehlung eines Wiederholungstermins ist insoweit nicht ausreichend. Seite 6 zu § 33 SGB XI

Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftiger erhält Leistungen nach § 43 SGB XI<br />

nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.02. des Vorjahres<br />

Antrag auf Höherstufung nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III am 05.05.<br />

Begutachtung durch den MDK am 28.05.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt vor seit 01.03.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf Leistungen nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III besteht ab 01.03.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Konsequenzen für den vollstationären Bereich siehe auch Ausführungen<br />

zu Ziffer 10 und 11 zu § 87a SGB XI.<br />

3. Befristung des Leistungsbescheides<br />

In begründeten Fällen haben <strong>Pflege</strong>kassen die Möglichkeit, den Leistungsbescheid über<br />

die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung<br />

von Leistungen zu befristen. Auf diese Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit einer Nebenbestimmung<br />

zu versehen (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), wird in § 33 Abs. 1 Sätze 4 ff.<br />

SGB XI explizit hingewiesen. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e im Kontext mit <strong>der</strong> Zielsetzung des §<br />

31 Abs. 1 SGB XI zu sehen, wonach in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob und ggf. welche<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, um <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhüten. Stellt <strong>der</strong><br />

MDK im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>begutachtung nach § 18 Abs. 6 SGB XI explizit fest, dass insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation eine Verringerung des Hilfebedarfs zu<br />

erwarten ist, hat er eine entsprechende Prognose und Empfehlung für eine Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung<br />

abzugeben. Auf dieser Grundlage hat die <strong>Pflege</strong>kasse darüber zu entscheiden<br />

(pflichtgemäßes Ermessen), ob ausreichende Anhaltspunkte für eine Befristung<br />

des Leistungsbescheides vorliegen. Die bloße Empfehlung eines Wie<strong>der</strong>holungstermins<br />

ist insoweit nicht ausreichend.<br />

Seite 6 zu § 33 SGB XI

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