AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Beispiel 2 (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz) Antrag auf Pflegegeld 08.01. Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MDK 16.02. Pflegebedürftigkeit liegt vor seit 01.02. Ergebnis: Anspruch auf Pflegegeld besteht ab 01.02. Wenn der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wird, setzt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Monatsfrist ermittelt sich unter Beachtung von § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 – 193 BGB. Beispiel 3 (§ 33 Abs. 1 Satz 3) Antrag auf Pflegegeld 28.02. Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MDK 08.04. Pflegebedürftigkeit liegt vor seit 14.01. Ergebnis: Anspruch auf Pflegegeld besteht ab 01.02. Die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI kann sich für Versicherte, die rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist einen Leistungsantrag stellen, nachteilig auswirken. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Versicherte im vorherigen Beispiel bereits am 12.02. einen Leistungsantrag gestellt hätte. Unter Beachtung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI wäre der 12.02. auch der Tag des Leistungsbeginns. Ein solches Ergebnis entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Insofern beginnt auch bei dieser Fallgestaltung die Leistung ab dem 1. des Antragsmonats. Seite 3 zu § 33 SGB XI

Beispiel 4 Antrag auf Pflegegeld 12.02. Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MDK 16.03. Pflegebedürftigkeit liegt vor seit 14.01. Ergebnis: Obwohl die Antragstellung innerhalb der Monatsfrist (bis 14.02.) erfolgt ist, beginnt die Leistungsgewährung mit dem 01.02. Nachteile können sich dadurch ergeben, dass vielfach bei einem im Laufe des Monats gestellten Leistungsantrag seitens des MDK die Pflegebedürftigkeit fiktiv auf den Beginn des Antragsmonats festgelegt wird. Auch hier läge eine rechtzeitige Antragstellung innerhalb der Monatsfrist vor, so dass unter Beachtung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Leistung erst mit dem Tag der Antragstellung einsetzen könnte. Wie im Beispiel zuvor entspricht dieses Ergebnis ebenfalls nicht der Intention des Gesetzgebers. Die Leistung beginnt somit auch bei dieser Fallgestaltung ab dem 1. des Antragsmonats. Beispiel 5 Antrag auf Pflegegeld 28.01. Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MDK 22.02. Pflegebedürftigkeit wird festgelegt auf den 01.01. Ergebnis: Anspruch auf Pflegegeld besteht ab 01.01. (2) Wurde der Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt, gilt der Antrag nach § 16 Abs. 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist. Gleiches gilt für Leistungsanträge, die gegenüber dem Pflegeberater nach § 7a SGB XI gestellt wurden (vgl. Ziffer 4 Abs. 5 zu § 7a SGB XI). Seite 4 zu § 33 SGB XI

Beispiel 2 (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz)<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>geld 08.01.<br />

Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch den MDK 16.02.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor seit 01.02.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht ab 01.02.<br />

Wenn <strong>der</strong> Antrag später als einen Monat nach Eintritt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gestellt wird,<br />

setzt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Monatsfrist ermittelt<br />

sich unter Beachtung von § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 – 193 BGB.<br />

Beispiel 3 (§ 33 Abs. 1 Satz 3)<br />

Antrag auf <strong>Pflege</strong>geld 28.02.<br />

Feststellung von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch den MDK 08.04.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor seit 14.01.<br />

Ergebnis:<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht ab 01.02.<br />

Die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI kann sich für Versicherte, die rechtzeitig<br />

innerhalb <strong>der</strong> Monatsfrist einen Leistungsantrag stellen, nachteilig auswirken. Dies wäre<br />

z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Versicherte im vorherigen Beispiel bereits am 12.02. einen Leistungsantrag<br />

gestellt hätte. Unter Beachtung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI wäre <strong>der</strong><br />

12.02. auch <strong>der</strong> Tag des Leistungsbeginns. Ein solches Ergebnis entspricht nicht <strong>der</strong> Intention<br />

des Gesetzgebers. Insofern beginnt auch bei dieser Fallgestaltung die Leistung ab<br />

dem 1. des Antragsmonats.<br />

Seite 3 zu § 33 SGB XI

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