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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistungsvoraussetzungen<br />

§ 33 SGB XI<br />

(1) Versicherte erhalten die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auf Antrag. Die Leistungen<br />

werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die<br />

Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird <strong>der</strong> Antrag später als einen Monat nach Eintritt<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats <strong>der</strong><br />

Antragstellung an gewährt. Die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe, die Anerkennung als Härtefall<br />

sowie die Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist. Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung des Hilfebedarfs nach<br />

<strong>der</strong> Einschätzung des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Krankenversicherung zu erwarten ist.<br />

Die Befristung kann wie<strong>der</strong>holt werden und schließt Än<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Zuordnung zu<br />

einer <strong>Pflege</strong>stufe, bei <strong>der</strong> Anerkennung als Härtefall sowie bei bewilligten Leistungen im<br />

Befristungszeitraum nicht aus, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches<br />

angeordnet o<strong>der</strong> erlaubt ist. Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von<br />

drei Jahren nicht überschreiten. Um eine nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen,<br />

hat die <strong>Pflege</strong>kasse vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig zu prüfen und dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

sowie <strong>der</strong> ihn betreuenden <strong>Pflege</strong>einrichtung mitzuteilen, ob <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

weiterhin bewilligt werden und welcher <strong>Pflege</strong>stufe <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige zuzuordnen ist.<br />

(2) Anspruch auf Leistungen besteht:<br />

1. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens ein Jahr,<br />

2. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens zwei Jahre,<br />

3. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens drei Jahre,<br />

4. in <strong>der</strong> Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999, wenn <strong>der</strong> Versicherte vor <strong>der</strong><br />

Antragstellung mindestens vier Jahre,<br />

5. in <strong>der</strong> Zeit ab 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2008, wenn <strong>der</strong> Versicherte in den letzten<br />

zehn Jahren vor <strong>der</strong> Antragstellung mindestens fünf Jahre in <strong>der</strong> Zeit ab 1. Juli 2008,<br />

wenn <strong>der</strong> Versicherte in den letzten zehn Jahren vor <strong>der</strong> Antragstellung mindestens<br />

zwei Jahre<br />

als Mitglied versichert o<strong>der</strong> nach § 25 familienversichert war. Zeiten <strong>der</strong> Weiterversicherung<br />

nach § 26 Abs. 2 werden bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> nach Satz 1 erfor<strong>der</strong>lichen Vorversicherungszeit<br />

mitberücksichtigt. Für versicherte Kin<strong>der</strong> gilt die Vorversicherungszeit nach<br />

Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.<br />

(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

aus <strong>der</strong> privaten <strong>Pflege</strong>versicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen<br />

zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.<br />

Seite 1 zu § 33 SGB XI

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