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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

§ 32 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn<br />

eine sofortige Leistungserbringung erfor<strong>der</strong>lich ist, um eine unmittelbar drohende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu vermeiden, eine bestehende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige<br />

Einleitung <strong>der</strong> Leistungen gefährdet wäre.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse hat zuvor den zuständigen Träger zu unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit<br />

<strong>der</strong> Leistungsgewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig, spätestens<br />

jedoch vier Wochen nach Antragstellung, tätig, erbringt die <strong>Pflege</strong>kasse die Leistungen<br />

vorläufig.<br />

1. Allgemeines<br />

Ist nach Kenntnis <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse die sofortige Leistungserbringung zur medizinischen<br />

Rehabilitation erfor<strong>der</strong>lich, um eine unmittelbar drohende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden,<br />

eine bestehende <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> eine Verschlimmerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu verhüten und ist die sofortige Einleitung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen durch den zuständigen Leistungsträger nicht sicher gestellt, stellt<br />

die <strong>Pflege</strong>kasse vorläufige Leistungen zur Verfügung.<br />

2. Vorläufige Leistungsgewährung<br />

Hat die <strong>Pflege</strong>kasse den zuständigen Leistungsträger (z. B. Kranken-/Renten-/Unfallversicherung)<br />

über die Notwendigkeit (Eilbedürftigkeit) <strong>der</strong> Einleitung medizinischer Rehabilitationsleistungen<br />

unterrichtet, ist sie auch zur Feststellung verpflichtet, ob <strong>der</strong> zuständige<br />

Rehabilitationsträger – spätestens vier Wochen nach Antragstellung – Leistungen zur Verfügung<br />

gestellt hat. Ist dieses nicht <strong>der</strong> Fall, stellt die <strong>Pflege</strong>kasse dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung.<br />

Die in Vorleistung getretene <strong>Pflege</strong>kasse hat gegen den zuständigen Leistungsträger einen<br />

Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X.<br />

Seite 1 zu § 32 SGB XI

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