23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Die <strong>Pflege</strong>kassen sind verpflichtet, den Versicherten und mit dessen Einwilligung den<br />

behandelnden Arzt sowie den zuständigen Rehabilitationsträger über das Vorliegen einer<br />

Feststellung, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt<br />

sind, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mit <strong>der</strong> Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf<br />

eines Versicherten an den zuständigen Rehabilitationsträger wird ein<br />

Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften<br />

des Neunten Buches ausgelöst, sofern <strong>der</strong> Versicherte dem zugestimmt hat. Dadurch<br />

werden die in § 14 des Neunten Buches geregelten Entscheidungsfristen in Gang<br />

gesetzt. Eine weitere Begutachtung durch den MDK o<strong>der</strong> die Einschaltung des Hausarztes<br />

zur Ausstellung <strong>der</strong> „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ (Muster 61) durch<br />

die Krankenkasse ist für eine Einleitung <strong>der</strong> Leistung zur medizinischen Rehabilitation<br />

nicht angezeigt.<br />

2. Zusammenarbeit<br />

Wie auch in § 5 SGB XI normiert, bedarf es einer engen Zusammenarbeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

mit den in Frage kommenden Leistungsträgern. Vor diesem Hintergrund sieht § 31<br />

Abs. 3 Satz 4 SGB XI vor, dass die <strong>Pflege</strong>kasse über die Leistungsentscheidung des zuständigen<br />

Rehabilitationsträgers unverzüglich informiert wird. Im Kontext des umfänglichen<br />

Beratungs- und Unterstützungsauftrags nach § 7a SGB XI (<strong>Pflege</strong>beratung) prüft die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation durchgeführt worden sind. Sofern dies nicht erfolgt ist, ist die ggf.<br />

verän<strong>der</strong>te Bedarfslage zu prüfen und ggf. <strong>der</strong> Versorgungsplan anzupassen. Im Übrigen<br />

gilt § 32 SGB XI.<br />

3. Unterstützungspflicht<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen unterstützen die Versicherten erfor<strong>der</strong>lichenfalls bei <strong>der</strong> Beantragung<br />

von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim zuständigen Rehabilitationsträger<br />

(vgl. § 16 Abs. 3 SGB I). Die Pflicht des Rehabilitationsträgers zur Hilfe bei <strong>der</strong> Antragstellung<br />

bleibt unberührt.<br />

4. Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

Die Krankenversicherung hat auch nach eingetretener <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ihre medizinischen<br />

und ergänzenden Leistungen nach § 11 Abs. 2 SGB V einzusetzen, um <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu beseitigen, zu min<strong>der</strong>n, ihre Verschlimmerung zu verhüten o<strong>der</strong> ihre Folgen<br />

zu mil<strong>der</strong>n.<br />

Seite 2 zu § 31 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!