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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Vorrang <strong>der</strong> Rehabilitation vor <strong>Pflege</strong><br />

§ 31 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar sind, <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu<br />

überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistungen<br />

nach diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben bei <strong>der</strong> Einleitung und Ausführung <strong>der</strong> Leistungen zur <strong>Pflege</strong><br />

sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern <strong>der</strong> Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten,<br />

um <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

ihre Verschlimmerung zu verhüten.<br />

(3) Wenn eine <strong>Pflege</strong>kasse durch die gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6) o<strong>der</strong> auf sonstige Weise feststellt, dass<br />

im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie unverzüglich<br />

den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und<br />

leitet mit Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen<br />

Rehabilitationsträger zu. Die <strong>Pflege</strong>kasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine<br />

Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. Soweit <strong>der</strong> Versicherte eingewilligt hat, gilt<br />

die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14<br />

des Neunten Buches. Die <strong>Pflege</strong>kasse ist über die Leistungsentscheidung des zuständigen<br />

Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem angemessenen<br />

zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erfor<strong>der</strong>lich,<br />

hat sie vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1<br />

zu erbringen.<br />

1. Feststellungspflicht<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen haben (wie <strong>der</strong> MDK nach § 18 Abs. 1 SGB XI) bei <strong>der</strong> Beantragung<br />

von Leistungen nach dem SGB XI bzw. bei ihnen z. B. nach § 7 Abs. 2 SGB XI bekannt<br />

werden<strong>der</strong> drohen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bestehen<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu prüfen, ob und ggf. welche<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind, eine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

zu überwinden, zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ihre Verschlimmerung zu verhüten. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Zumutbarkeit solcher Leistungen sind die §§ 63 und 65 SGB I zu beachten. Die Prüfpflicht<br />

für die <strong>Pflege</strong>kasse besteht auch während <strong>der</strong> Leistungserbringung, wenn sich Anhaltspunkte<br />

für die Zweckmäßigkeit einer solchen Prüfung ergeben (z. B. bei einer Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Leistungsentscheidung vorgelegenen Ausgangssituation) und im Zusammenhang<br />

mit Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen nach § 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI (vgl.<br />

Ziffer 4 zu § 18 SGB XI).<br />

Seite 1 zu § 31 SGB XI

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