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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

§ 29 SGB XI<br />

(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen<br />

nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige nicht beanspruchen, dürfen die <strong>Pflege</strong>kassen nicht bewilligen und<br />

dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung bewirken.<br />

(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit<br />

denen die <strong>Pflege</strong>kassen o<strong>der</strong> die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.<br />

1. Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

Analog zu dem im § 12 Abs. 1 SGB V normierten Wirtschaftlichkeitsgebot für die GKV ist<br />

auch bei den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

zu achten. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht<br />

bewilligungsfähig und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

bewirken. Entsprechendes gilt nach § 28 Abs. 3 SGB XI für Leistungen, die nicht<br />

nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.<br />

Eine Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots enthalten die §§ 70 ff. SGB XI.<br />

2. Leistungserbringer<br />

(1) Die Leistungen nach den §§ 36 bis 43 SGB XI (ausgenommen die nach den §§ 37<br />

Abs. 1 und 39 SGB XI) dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden,<br />

mit denen die <strong>Pflege</strong>kassen o<strong>der</strong> die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen<br />

haben o<strong>der</strong> mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI als<br />

abgeschlossen gilt. Näheres regeln die §§ 72 bis 78 SGB XI.<br />

(2) Bei Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>einrichtungen, die zwar mit den <strong>Pflege</strong>kassen in einem<br />

Vertragsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> Leistungserbringung stehen, mit denen aber keine<br />

vertragliche Regelung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI besteht, ist <strong>der</strong><br />

Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen, son<strong>der</strong>n bestimmt sich nach § 91 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 29 SGB XI

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