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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(3) Die aktivierende <strong>Pflege</strong> stellt keine beson<strong>der</strong>e – bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach §§ 14, 15 SGB XI – von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu gewährende Leistung dar, son<strong>der</strong>n ist<br />

Ziel und Bestandteil <strong>der</strong> nach den §§ 36 ff. SGB XI zu gewährenden <strong>Pflege</strong>. Sie findet<br />

deshalb auch keine beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe.<br />

(4) Soweit die <strong>Pflege</strong> durch <strong>Pflege</strong>bedürftige selbst sichergestellt wird (<strong>Pflege</strong>geld nach<br />

§ 37 SGB XI), ist in den von den <strong>Pflege</strong>kassen durchzuführenden <strong>Pflege</strong>kursen darauf<br />

hinzuwirken, dass auch Angehörige, Lebenspartner und sonstige ehrenamtlich tätige <strong>Pflege</strong>personen<br />

aktivierend pflegen.<br />

4. Kommunikationsbedürfnis<br />

Die Erfüllung des Kommunikationsbedürfnisses ist Bestandteil <strong>der</strong> sozialen Betreuung.<br />

Diese stellt bei häuslicher <strong>Pflege</strong> keine beson<strong>der</strong>e – bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach §§ 14, 15 SGB XI – von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zu gewährende Leistung dar. Allerdings ist<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gleichzeitig auf das Kommunikationsbedürfnis des <strong>Pflege</strong>bedürftigen einzugehen.<br />

In Fällen, in denen eine Vereinsamungstendenz des <strong>Pflege</strong>bedürftigen beobachtet<br />

wird, soll sich die <strong>Pflege</strong>kraft deshalb auch um die Vermittlung von Gesprächsmöglichkeiten<br />

für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen insbeson<strong>der</strong>e mit ehrenamtlichen Kräften bemühen.<br />

Hierbei ist den beson<strong>der</strong>en Bedürfnissen seelisch o<strong>der</strong> geistig behin<strong>der</strong>ter Menschen<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Bei stationärer <strong>Pflege</strong> ist die soziale Betreuung Bestandteil des von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

abgedeckten Leistungsrahmens.<br />

Seite 3 zu § 28 SGB XI

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