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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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2. Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte<br />

(1) Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte erhalten von ihren Dienstherren keine Zuschüsse<br />

zu den Beiträgen zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung, son<strong>der</strong>n die Leistungen <strong>der</strong> Heilfürsorge<br />

und Beihilfe. Damit sie ebenso wie Arbeitnehmer nur zur Hälfte mit Beiträgen zur sozialen<br />

<strong>Pflege</strong>versicherung belastet werden, sieht § 59 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1<br />

SGB XI die alleinige Beitragspflicht dieses Personenkreises in Höhe des halben Beitragssatzes<br />

zur <strong>Pflege</strong>versicherung vor. Dementsprechend erhalten sie – unabhängig ob in <strong>der</strong><br />

GKV freiwillig o<strong>der</strong> pflichtversichert – die ihnen nach den §§ 36 bis 43a und 45b SGB XI<br />

zustehenden Leistungen nur zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen<br />

(vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI).<br />

(2) Die Absenkung <strong>der</strong> Leistungen auf die Hälfte gilt auch für die beitragsfrei mitversicherten<br />

Familienversicherten, die nach dem Beihilferecht berücksichtigungsfähig sind. Bei <strong>der</strong><br />

Absenkung wird nicht danach differenziert, wie hoch <strong>der</strong> Beihilfesatz bei <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Person ist. Sollte jedoch beispielsweise die Ehefrau eines Beamten in <strong>der</strong> GKV versicherungspflichtig<br />

o<strong>der</strong> freiwillig versichert und in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung versicherungspflichtig<br />

versichert sein, besteht für die familienversicherten Angehörigen nach § 25<br />

SGB XI ein Anspruch nach dem <strong>Pflege</strong>-Versicherungsgesetz in voller Höhe.<br />

Zu den verschiedenen Fallgestaltungen hat das Bundesministerium des Innern in Abstimmung<br />

mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Stellung genommen<br />

(vgl. Anlage 4 – Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22.03.1995 – Az.: D<br />

III 5 – 213 106-7/5 –).<br />

3. Aktivierende <strong>Pflege</strong><br />

(1) Die von <strong>Pflege</strong>kräften, <strong>Pflege</strong>einrichtungen und <strong>Pflege</strong>personen erbrachte <strong>Pflege</strong> soll<br />

auch die Aktivierung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten<br />

zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurück zu gewinnen. Sie<br />

för<strong>der</strong>t und sichert vorhandene und wie<strong>der</strong> erlernbare Fähigkeiten des pflegebedürftigen<br />

Menschen, unterstützt seine Selbständigkeit und Selbsthilfefähigkeit und leitet den <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

an, bei <strong>der</strong> Ausführung aller <strong>Pflege</strong>leistungen mitzuhelfen. Aktivierende<br />

Maßnahmen sollen alle körpernahen Verrichtungen einbeziehen, aber auch die hauswirtschaftliche<br />

Versorgung, die Organisation des Tagesablaufs und die Gestaltung <strong>der</strong> Wohnung<br />

o<strong>der</strong> des <strong>Pflege</strong>heimes. Die Angehörigen und <strong>der</strong> Lebenspartner sollen sich an <strong>der</strong><br />

aktivierenden <strong>Pflege</strong> beteiligen.<br />

(2) Die aktive Einbeziehung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist eine wesentliche Voraussetzung,<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu überwinden, den <strong>Pflege</strong>zustand zu verbessern o<strong>der</strong> einer Verschlimmerung<br />

vorzubeugen. Dazu gehört z. B. die Ermunterung und ggf. Hilfestellung<br />

beim bettlägerigen <strong>Pflege</strong>bedürftigen zum Aufstehen und Umhergehen, die geistige Anregung<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei alleinstehenden, vereinsamten Menschen, die Anleitung zum selbständigen<br />

Essen statt passiver Nahrungsaufnahme.<br />

Seite 2 zu § 28 SGB XI

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