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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistungsarten, Grundsätze<br />

§ 28 SGB XI<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>versicherung gewährt folgende Leistungen:<br />

1. <strong>Pflege</strong>sachleistung (§ 36),<br />

2. <strong>Pflege</strong>geld für selbst beschaffte <strong>Pflege</strong>hilfen (§ 37),<br />

3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),<br />

4. Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (§ 39),<br />

5. <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),<br />

6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),<br />

7. Kurzzeitpflege (§ 42),<br />

8. Vollstationäre <strong>Pflege</strong> (§ 43),<br />

9. <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (§ 43a),<br />

10. Leistungen zur sozialen Sicherung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>personen (§ 44),<br />

11. zusätzliche Leistungen bei <strong>Pflege</strong>zeit (§ 44a),<br />

12. <strong>Pflege</strong>kurse für Angehörige und ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen (§ 45),<br />

13. zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b),<br />

14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.<br />

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer <strong>Pflege</strong>kasse o<strong>der</strong> ihrem Versicherungsunternehmen<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung (§ 7a).<br />

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Grundsätzen bei Krankheit<br />

und <strong>Pflege</strong> Anspruch auf Beihilfe o<strong>der</strong> Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden<br />

Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>kassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die Leistungen<br />

nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse<br />

erbracht werden.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong> soll auch die Aktivierung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene<br />

Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurück zu<br />

gewinnen. Um <strong>der</strong> Gefahr einer Vereinsamung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen entgegenzuwirken,<br />

sollen bei <strong>der</strong> Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach<br />

Kommunikation berücksichtigt werden.<br />

1. Leistungsarten<br />

§ 28 Abs. 1 SGB XI enthält die enumerative Übersicht über die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

ohne selbst eine anspruchsbegründende Bestimmung zu sein. Die konkreten<br />

Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 14 bis 18 SGB XI sowie den §§ 7a,<br />

28 Abs. 2 bis 45 und 45b SGB XI und aus § 91 SGB XI.<br />

Seite 1 zu § 28 SGB XI

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