AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ... AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

23.11.2012 Aufrufe

- zu dem Ergebnis der Prüfung, ob und ggf. welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind sowie - zur Prognose über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit und zur Notwendigkeit der Wiederholungsbegutachtung sowie zum Zeitpunkt der Wiederholungsbegutachtung zu machen. Beantragt der Versicherte Pflegegeld, erstreckt sich die Stellungnahme auch darauf, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Die vom MDK gegebenen Empfehlungen teilt die Pflegekasse dem Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung zum Leistungsantrag mit. Sofern der Träger der Sozialhilfe zur Prüfung der Leistungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB XII das Gutachten des MDK benötigt, kann die Pflegekasse dieses zur Verfügung stellen, wenn der Versicherte von der Pflegekasse in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und nicht widersprochen hat (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). 4. Wiederholungsbegutachtungen (1) Die Begutachtung durch den MDK ist in angemessenen Zeitabständen auf der Grundlage der Empfehlung des MDK zu wiederholen, sofern der Pflegekasse nicht vorher eine wesentliche Veränderung der Ausgangssituation (z. B. Verschlimmerung) bekannt wird. In diesen Fällen stellt die Pflegekasse dem MDK die relevanten Unterlagen zur Verfügung. Ein Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer Pflege stellt keine wesentliche Veränderung der Ausgangssituation dar. Die Angemessenheit der Zeitabstände richtet sich insbesondere nach dem vom MDK ermittelten Befund und nach der über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit abgegebenen Prognose. Wiederholungsbegutachtungen dienen insbesondere der Prüfung, ob - und in welchem Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder andere Leistungen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind, - Hinweise zur Sicherstellung der häuslichen Pflege oder - Leistungen nach § 40 SGB XI angezeigt sind bzw. gegeben werden können, oder ob - die zuerkannte Pflegestufe noch zutreffend ist. Dabei sind die Intervalle für Wiederholungsbegutachtungen im Einzelfall festzulegen (vgl. Ziffer 8 des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI). Seite 6 zu § 18 SGB XI

(2) Beantragt der Pflegebedürftige nach Anerkennung der Pflegebedürftigkeit eine Höherstufung, entspricht das Verfahren dem bei einem Neuantrag. Die Pflegekasse stellt hierfür dem MDK die relevanten Unterlagen für die Durchführung der Begutachtung zur Verfügung. (3) Soweit die Pflegekasse – z. B. aufgrund des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI – Hinweise erhält, dass die häusliche Pflege nicht mehr in geeigneter Weise sichergestellt ist, kommt eine erneute Begutachtung durch den MDK in Betracht. 5. Anerkennung von Gutachten der Pflegekassen, der PKV oder eines anderen die Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmens Innerhalb der sozialen Pflegeversicherung werden für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe angelegt. Bei einem Kassenwechsel innerhalb der sozialen Pflegeversicherung kann grundsätzlich das bestehende Pflegegutachten anerkannt werden. Den Pflegekassen bleibt es unbenommen, die Leistungsvoraussetzungen erneut zu prüfen, wenn sie dies für notwendig halten. Nach § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI ist das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen verpflichtet, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen. Insofern basiert das von diesen Unternehmen veranlasste bzw. erstellte Gutachten gleichfalls auf den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien. Mit Blick auf die in der privaten und sozialen Pflegeversicherung gleichen Begutachtungsmaßstäbe dürfte eine Neubegutachtung – bei einem Wechsel von der privaten in die soziale Pflegeversicherung – nicht erforderlich sein. D. h., die vorliegenden Gutachten gelten für beide Versicherungszweige. Sollten bei der sozialen Pflegeversicherung begründete Zweifel an dem vorliegenden Gutachten bestehen, so ist eine erneute Begutachtung einzuleiten. 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zuständiger Träger Im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind bzw. welche Pflegestufe vorliegt, hat der MDK u. a. Feststellungen darüber zu treffen, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind, die zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit beitragen. Insoweit haben die Versicherten gegenüber anderen Leistungsträgern als den Pflegekassen, insbesondere gegenüber der Krankenkasse oder dem RV-Träger einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. §§ 31, 32 SGB XI) § 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ist als Signal zu verstehen, die bestehenden rehabilitativen Möglichkeiten zu nutzen, um die Situation des Versicherten zu verbessern (vgl. § 11 Abs. 2 SGB V). Seite 7 zu § 18 SGB XI

(2) Beantragt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige nach Anerkennung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit eine Höherstufung,<br />

entspricht das Verfahren dem bei einem Neuantrag. Die <strong>Pflege</strong>kasse stellt hierfür<br />

dem MDK die relevanten Unterlagen für die Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung zur Verfügung.<br />

(3) Soweit die <strong>Pflege</strong>kasse – z. B. aufgrund des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3<br />

SGB XI – Hinweise erhält, dass die häusliche <strong>Pflege</strong> nicht mehr in geeigneter Weise sichergestellt<br />

ist, kommt eine erneute Begutachtung durch den MDK in Betracht.<br />

5. Anerkennung von Gutachten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen, <strong>der</strong> PKV o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en die <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

betreibenden Versicherungsunternehmens<br />

Innerhalb <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung werden für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

sowie für die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe dieselben Maßstäbe angelegt. Bei<br />

einem Kassenwechsel innerhalb <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung kann grundsätzlich das<br />

bestehende <strong>Pflege</strong>gutachten anerkannt werden. Den <strong>Pflege</strong>kassen bleibt es unbenommen,<br />

die Leistungsvoraussetzungen erneut zu prüfen, wenn sie dies für notwendig halten.<br />

Nach § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI ist das private Krankenversicherungsunternehmen o<strong>der</strong><br />

ein an<strong>der</strong>es die <strong>Pflege</strong>versicherung betreibendes Versicherungsunternehmen verpflichtet,<br />

für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe<br />

dieselben Maßstäbe wie in <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung anzulegen. Insofern basiert<br />

das von diesen Unternehmen veranlasste bzw. erstellte Gutachten gleichfalls auf den<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien.<br />

Mit Blick auf die in <strong>der</strong> privaten und sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung gleichen Begutachtungsmaßstäbe<br />

dürfte eine Neubegutachtung – bei einem Wechsel von <strong>der</strong> privaten in die<br />

soziale <strong>Pflege</strong>versicherung – nicht erfor<strong>der</strong>lich sein. D. h., die vorliegenden Gutachten<br />

gelten für beide Versicherungszweige. Sollten bei <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung begründete<br />

Zweifel an dem vorliegenden Gutachten bestehen, so ist eine erneute Begutachtung<br />

einzuleiten.<br />

6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zuständiger Träger<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung, ob und inwieweit die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

erfüllt sind bzw. welche <strong>Pflege</strong>stufe vorliegt, hat <strong>der</strong> MDK u. a. Feststellungen darüber zu<br />

treffen, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar<br />

sind, die zur Beseitigung, Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verhütung einer Verschlimmerung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit beitragen. Insoweit haben die Versicherten gegenüber an<strong>der</strong>en Leistungsträgern<br />

als den <strong>Pflege</strong>kassen, insbeson<strong>der</strong>e gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse o<strong>der</strong> dem<br />

RV-Träger einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. §§ 31, 32<br />

SGB XI) § 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ist als Signal zu verstehen, die bestehenden rehabilitativen<br />

Möglichkeiten zu nutzen, um die Situation des Versicherten zu verbessern (vgl.<br />

§ 11 Abs. 2 SGB V).<br />

Seite 7 zu § 18 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!