23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- zu dem Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung, ob und ggf. welche Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Prävention und <strong>der</strong> medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar<br />

sind sowie<br />

- zur Prognose über die weitere Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und zur Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung sowie zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtung<br />

zu machen.<br />

Beantragt <strong>der</strong> Versicherte <strong>Pflege</strong>geld, erstreckt sich die Stellungnahme auch darauf, ob<br />

die häusliche <strong>Pflege</strong> in geeigneter Weise sichergestellt ist. Die vom MDK gegebenen<br />

Empfehlungen teilt die <strong>Pflege</strong>kasse dem Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung<br />

zum Leistungsantrag mit.<br />

Sofern <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe zur Prüfung <strong>der</strong> Leistungspflicht nach § 61 Abs. 1<br />

SGB XII das Gutachten des MDK benötigt, kann die <strong>Pflege</strong>kasse dieses zur Verfügung<br />

stellen, wenn <strong>der</strong> Versicherte von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse in allgemeiner Form schriftlich auf das<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsrecht hingewiesen wurde und nicht wi<strong>der</strong>sprochen hat (§ 76 Abs. 2 Nr. 1<br />

SGB X).<br />

4. Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen<br />

(1) Die Begutachtung durch den MDK ist in angemessenen Zeitabständen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> Empfehlung des MDK zu wie<strong>der</strong>holen, sofern <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nicht vorher eine<br />

wesentliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ausgangssituation (z. B. Verschlimmerung) bekannt wird. In<br />

diesen Fällen stellt die <strong>Pflege</strong>kasse dem MDK die relevanten Unterlagen zur Verfügung.<br />

Ein Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer <strong>Pflege</strong> stellt keine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Ausgangssituation dar. Die Angemessenheit <strong>der</strong> Zeitabstände richtet sich<br />

insbeson<strong>der</strong>e nach dem vom MDK ermittelten Befund und nach <strong>der</strong> über die weitere Entwicklung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit abgegebenen Prognose. Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen<br />

dienen insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Prüfung, ob<br />

- und in welchem Umfang Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Leistungen zur Beseitigung, Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verhütung einer Verschlimmerung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind,<br />

- Hinweise zur Sicherstellung <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong><br />

- Leistungen nach § 40 SGB XI<br />

angezeigt sind bzw. gegeben werden können, o<strong>der</strong> ob<br />

- die zuerkannte <strong>Pflege</strong>stufe noch zutreffend ist.<br />

Dabei sind die Intervalle für Wie<strong>der</strong>holungsbegutachtungen im Einzelfall festzulegen (vgl.<br />

Ziffer 8 des Gutachtens zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI).<br />

Seite 6 zu § 18 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!