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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Steht das Ergebnis <strong>der</strong> Begutachtung aufgrund eindeutiger Aktenlage bereits fest,<br />

kann die Begutachtung im Wohnbereich des Versicherten ausnahmsweise unterbleiben.<br />

Erfor<strong>der</strong>liche an<strong>der</strong>e Feststellungen (z. B. zur pflegerischen Versorgung, Versorgung mit<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmitteln o<strong>der</strong> zur Verbesserung des Wohnumfeldes) können dennoch einen<br />

Hausbesuch erfor<strong>der</strong>n.<br />

(3) Lässt <strong>der</strong> Versicherte sich nicht in seiner häuslichen Umgebung begutachten, kann die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse die beantragten Leistungen verweigern (§§ 62, 66 SGB I gelten). Lebt <strong>der</strong><br />

Versicherte in <strong>der</strong> Wohnung eines Dritten (z. B. eines Angehörigen) gilt dies ebenfalls,<br />

und zwar selbst dann, wenn nur <strong>der</strong> Wohnungsinhaber die Begutachtung in <strong>der</strong> Wohnung<br />

verhin<strong>der</strong>t. Verweigert ein bereits anerkannter <strong>Pflege</strong>bedürftiger eine Begutachtung, die<br />

für die Feststellung einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe erfor<strong>der</strong>lich ist, führt die Verweigerung nicht<br />

zum Wegfall <strong>der</strong> Leistungen nach <strong>der</strong> niedrigeren, bereits anerkannten <strong>Pflege</strong>stufe, es sei<br />

denn, am Fortbestehen dieser <strong>Pflege</strong>stufe bestehen Zweifel.<br />

3. Untersuchungsergebnis<br />

Der MDK teilt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse das Ergebnis seiner Prüfung in dem verbindlichen Formulargutachten<br />

(vgl. Punkt G "Formulargutachten zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

gemäß SGB XI" <strong>der</strong> Begutachtungs-Richtlinien) unverzüglich mit. In dem Gutachten ist<br />

differenziert zu folgenden Sachverhalten Stellung zu nehmen:<br />

- Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und Beginn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit/Höherstufung,<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe,<br />

- Prüfung, ob und inwieweit ein außergewöhnlich hoher <strong>Pflege</strong>aufwand vorliegt (§ 36<br />

Abs. 4 SGB XI, § 43 Abs. 3 SGB XI; vgl. Härtefall-Richtlinien nach § 17 Abs. 1 Satz 3<br />

SGB XI),<br />

- Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, bei häuslicher <strong>Pflege</strong><br />

auch <strong>der</strong>en Graduierung (§§ 45a, 45b sowie 87b SGB XI),<br />

- Umfang <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>tätigkeit <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>person(en) (§ 44 SGB XI, § 166<br />

Abs. 2 SGB VI).<br />

Beantragt <strong>der</strong> Versicherte vollstationäre <strong>Pflege</strong>, hat sich die Stellungnahme auch darauf<br />

zu erstrecken, ob vollstationäre <strong>Pflege</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Des Weiteren hat <strong>der</strong> MDK, soweit erfor<strong>der</strong>lich, über die <strong>der</strong>zeitige Versorgungssituation<br />

hinausgehend in einem Empfehlungsteil (individueller <strong>Pflege</strong>plan) Aussagen<br />

- über die im Bereich <strong>der</strong> pflegerischen Leistungen im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Hilfen,<br />

- über notwendige Hilfs- und <strong>Pflege</strong>hilfsmittel (§ 33 SGB V, § 40 SGB XI),<br />

Seite 5 zu § 18 SGB XI

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