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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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2. Untersuchungsort/Begutachtungsfristen<br />

(1) Die Prüfung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist ein komplexer Begutachtungsvorgang, <strong>der</strong> aus<br />

einer zielorientierten Untersuchung besteht. Der MDK hat den Versicherten im Wohnbereich<br />

zu untersuchen. Die Untersuchung soll gezielt die den individuellen Hilfebedarf verursachenden<br />

Fähigkeitsstörungen und – im Hinblick auf evtl. vorhandenes Rehabilitationspotenzial<br />

– die vorhandenen Ressourcen des Antragstellers bei den Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens im Sinne des § 14 SGB XI sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer<br />

<strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit erfassen. Die Untersuchung erfolgt durch Ärzte bzw. <strong>Pflege</strong>fachkräfte.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen und Medizinischen Dienste haben sicherzustellen, dass den Versicherten<br />

zeitnah die Entscheidungen über die von Ihnen beantragten Leistungen vorliegen. Im<br />

Regelfall soll die Bearbeitungsfrist vom Antragseingang bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse<br />

bis zur Zustellung des Leistungsbescheids an den Antragsteller eine Dauer von fünf Wochen<br />

nicht überschreiten. Für beson<strong>der</strong>e Fallgestaltungen, in denen Leistungsentscheidungen<br />

kurzfristig erfor<strong>der</strong>lich sind, um die Weiterversorgung zu organisieren o<strong>der</strong> ergänzende<br />

Ansprüche realisieren zu können, sieht die gesetzliche Regelung explizite Fristen<br />

für die Begutachtung des MDK vor. So ist die Begutachtung durch den MDK in <strong>der</strong> Einrichtung<br />

unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei<br />

<strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse durchzuführen, wenn<br />

• sich <strong>der</strong> Versicherte in einer Einrichtung (z. B. im Krankenhaus, in einer stationären<br />

Rehabilitationseinrichtung) befindet und Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> ambulanten o<strong>der</strong> stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung<br />

in <strong>der</strong> Einrichtung erfor<strong>der</strong>lich ist, o<strong>der</strong><br />

• die Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>zeit nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz gegenüber dem<br />

Arbeitgeber <strong>der</strong> pflegenden Person angekündigt wurde.<br />

Diese Frist kann in regionalen Vereinbarungen verkürzt werden. Befindet sich <strong>der</strong> Versicherte<br />

in einem Hospiz o<strong>der</strong> wird ambulant palliativ versorgt gilt auch insoweit die verkürzte<br />

Begutachtungsfrist von einer Woche. Darüber hinaus gilt für Antragsteller, die im häuslichen<br />

Bereich gepflegt werden, ohne palliativ versorgt zu werden, eine Begutachtungsfrist<br />

von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse, wenn gegenüber<br />

dem Arbeitgeber <strong>der</strong> pflegenden Person die Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>zeit<br />

nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz angekündigt wurde. In diesen Fällen ist es umso wichtiger,<br />

dass die <strong>Pflege</strong>kasse dem MDK bei Eingang des Antrags o<strong>der</strong> aufgrund an<strong>der</strong>er vorliegen<strong>der</strong><br />

Hinweise die relevanten Unterlagen für die Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung unverzüglich,<br />

z. B. per Fax, zur Verfügung stellt.<br />

Mit <strong>der</strong> Einwilligung des Versicherten schließt die Begutachtung in Einrichtungen im Einzelfall<br />

auch die Begutachtung <strong>der</strong> häuslichen Situation mit ein, um ein möglichst reibungsloses<br />

Anlaufen <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse (z. B. Kurzzeitpflege im direkten Anschluss<br />

an die stationäre Krankenhausbehandlung) zu gewährleisten. Bei Versicherten,<br />

die Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> beantragt haben und <strong>der</strong>en Wohnung bereits<br />

aufgelöst ist, erfolgt die Begutachtung im stationären Bereich.<br />

Seite 4 zu § 18 SGB XI

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