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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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1. Allgemeines<br />

(1) Das Verfahren zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist in den Richtlinien (vgl. § 17<br />

SGB XI) verbindlich geregelt. Die Entscheidung über das Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit,<br />

die Zuordnung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten<br />

Alltagskompetenz (vgl. § 45a SGB XI) ist von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse unter maßgeblicher Berücksichtigung<br />

des Gutachtens des MDK zu treffen und ihr obliegt auch die Entscheidung<br />

über die zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XI.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse hat – trotz evtl. vorliegen<strong>der</strong> eindeutiger Aussagen – bei Eingang des<br />

Leistungsantrags des Versicherten eine Prüfung durch den MDK zu veranlassen. Ausnahmsweise<br />

kann die Einschaltung des MDK unterbleiben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen<br />

auch ohne eine Begutachtung von vornherein verneint werden können.<br />

(2) Als Leistungsantrag ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

o<strong>der</strong> die Notwendigkeit bestimmter Leistungen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Häufig wird<br />

aus den Unterlagen <strong>der</strong> Krankenkasse ersichtlich sein, dass eine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit o<strong>der</strong><br />

die Notwendigkeit zur Erbringung bestimmter diesbezüglicher Leistungen besteht. Ggf.<br />

wird die <strong>Pflege</strong>kasse auf Initiative <strong>der</strong> Krankenkasse (§ 7 Abs. 2 SGB XI) tätig. Ausreichend<br />

ist auch die mit Einwilligung des Versicherten erfolgte Unterrichtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

durch Dritte (§ 7 Abs. 2 SGB XI, §§ 20, 21 SGB X). Die <strong>Pflege</strong>kasse bittet den Versicherten<br />

bzw. den Bevollmächtigten o<strong>der</strong> Betreuer o<strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter, dem MDK<br />

eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei seinen behandelnden Ärzten und ihn<br />

betreuenden <strong>Pflege</strong>kräften zu erteilen, sofern dies nicht bereits im Rahmen <strong>der</strong> Antragstellung<br />

(vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) erfolgt ist und klärt ihn über die Mitwirkungspflichten<br />

auf.<br />

(3) Über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien hinaus werden in den Begutachtungs-<br />

Richtlinien die Begutachtungskriterien erläutert. Die Richtlinien sind für die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

und den MDK verbindlich.<br />

(4) Der MDK soll die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbeson<strong>der</strong>e die Hausärzte,<br />

in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die<br />

Begutachtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und<br />

Dauer <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit einholen. Hierzu wurden auf regionaler Ebene zwischen den<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen und dem MDK Vereinbarungen über ärztliche Informationen<br />

zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit geschlossen. Darüber hinaus hat <strong>der</strong> MDK mit<br />

Einverständnis des Versicherten auch dessen pflegende Angehörige, Lebenspartner und<br />

sonstige an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> beteiligte Personen o<strong>der</strong> Dienste in die Begutachtung mit einzubeziehen<br />

und zu befragen.<br />

Bei zwischenzeitlich eingetretenem Tod des Antragstellers ist das laufende Antrags- und<br />

Begutachtungsverfahren fortzuführen. Aufgrund <strong>der</strong> geschlossenen Vereinbarungen zwischen<br />

den Kassenärztlichen Vereinigungen und den MDK nach § 18 Abs. 3 SGB XI sind<br />

Arztanfragen für zwischenzeitlich verstorbene Antragsteller vorgesehen, so dass bei diesen<br />

Fallgestaltungen eine Begutachtung nach Aktenlage durch den MDK realisierbar ist.<br />

Seite 3 zu § 18 SGB XI

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