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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Richtlinien <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

§ 17 SGB XI<br />

(1) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung zu för<strong>der</strong>n, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes<br />

Bund <strong>der</strong> Krankenkassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung <strong>der</strong> in § 14 genannten<br />

Merkmale <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen nach § 15 und zum Verfahren<br />

<strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit. Er hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung,<br />

die Bundesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berufe und <strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Menschen, die Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

<strong>der</strong> Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> überörtlichen<br />

Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die<br />

Bundesverbände privater Alten- und <strong>Pflege</strong>heime sowie die Verbände <strong>der</strong> privaten ambulanten<br />

Dienste zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen erlässt unter<br />

Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

Richtlinien zur Anwendung <strong>der</strong> Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3.<br />

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für<br />

Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb<br />

eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt<br />

worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit<br />

sind innerhalb <strong>der</strong> von ihm gesetzten Frist zu beheben.<br />

1. <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien<br />

Es gelten die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien (Anlage 1).<br />

2. Härtefall-Richtlinien<br />

Es gelten die Härtefall-Richtlinien (Anlage 3).<br />

Seite 1 zu § 17 SGB XI

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